Lade...
Lade...
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | t | 1 | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger |
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, | f | 1 | (1) __1 Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, |
2 | soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen | 2 | soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen | ||
3 | Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind | 3 | Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer | 5 | die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer | ||
6 | Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, | 6 | Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, | 8 | der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, | 10 | die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder | 12 | die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder | ||
13 | Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, | 13 | Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der | 15 | die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der | ||
16 | Versicherungskonten, | 16 | Versicherungskonten, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. | 18 | der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. | ||
19 | Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, | 19 | Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, | ||
20 | den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die | 20 | den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die | ||
t | 21 | zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 __3 Satz 1 des | t | 21 | zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 __2 Satz 1 des |
22 | Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im | 22 | Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im | ||
23 | Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. | 23 | Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. | ||
24 | (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer | 24 | (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer | ||
25 | Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen | 25 | Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen | ||
26 | Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische | 26 | Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische | ||
27 | Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den | 27 | Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den | ||
28 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 28 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | ||
29 | (3) __1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung | 29 | (3) __1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung | ||
30 | von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch | 30 | von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch | ||
31 | Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie | 31 | Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie | ||
32 | mit der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Bundesamt für Soziale Sicherung | 32 | mit der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
33 | als Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den | 33 | als Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den | ||
34 | Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der | 34 | Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der | ||
35 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig | 35 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig | ||
36 | Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der | 36 | Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der | ||
37 | Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | 37 | Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | ||
38 | Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der | 38 | Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der | ||
39 | Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, | 39 | Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, | ||
40 | und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme | 40 | und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme | ||
41 | von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut | 41 | von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut | ||
42 | sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. | 42 | sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. | ||
43 | __2 Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 43 | __2 Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
44 | Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach | 44 | Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach | ||
45 | über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur | 45 | über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur | ||
46 | Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen | 46 | Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen | ||
47 | Personen beeinträchtigt werden. __3 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im | 47 | Personen beeinträchtigt werden. __3 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im | ||
48 | automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 | 48 | automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 | ||
49 | Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | 49 | Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | ||
50 | (4) __1 Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der | 50 | (4) __1 Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der | ||
51 | Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines | 51 | Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines | ||
52 | Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder | 52 | Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder | ||
53 | zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. __2 Die Einschränkungen des Satzes 1 | 53 | zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. __2 Die Einschränkungen des Satzes 1 | ||
54 | gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt | 54 | gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt | ||
55 | werden. | 55 | werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.