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Beirat | Beirat | ||||
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n | 1 | (1) __1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die | n | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die |
2 | Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer | 2 | Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer | ||
n | 3 | nach § 137c Abs. 3 sowie __2 Vertretern der in der Seemannskasse versicherten | n | 3 | nach § 137c Abs. 3 sowie __1 Vertretern der in der Seemannskasse versicherten |
4 | Seeleute. __3 Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf | 4 | Seeleute. __2 Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf | ||
5 | Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der | 5 | Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der | ||
t | 6 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. __4 Für ihre | t | 6 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer |
7 | Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des __5 Vierten Buches entsprechend. __6 Ein | 7 | gilt § 58 Abs. 2 des __3 Vierten Buches entsprechend. __4 Ein Mitglied des | ||
8 | Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer | 8 | Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden. | ||
9 | abberufen werden. | ||||
10 | (2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung der | 9 | (2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung der | ||
11 | ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend. | 10 | ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend. | ||
12 | (3) __1 Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen | 11 | (3) __1 Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen | ||
13 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der | 12 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der | ||
14 | Seemannskasse. __2 Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene | 13 | Seemannskasse. __2 Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene | ||
15 | Beschlussvorschläge vor. __3 Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, | 14 | Beschlussvorschläge vor. __3 Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, | ||
16 | dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, | 15 | dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, | ||
17 | der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung | 16 | der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung | ||
18 | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem | 17 | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem | ||
19 | Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. __4 Gelingt es in | 18 | Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. __4 Gelingt es in | ||
20 | derartigen Fällen nicht, eine übereinstimmende Meinungsbildung der am | 19 | derartigen Fällen nicht, eine übereinstimmende Meinungsbildung der am | ||
21 | Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die | 20 | Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die | ||
22 | Aufsichtsbehörde. __5 Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse. | 21 | Aufsichtsbehörde. __5 Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse. |
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