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Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | ||||
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t | 1 | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | t | 1 | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung |
Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes | f | 1 | (1) __1 Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes |
2 | nach Vollendung des 55. __2 Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute | 2 | nach Vollendung des 55. __2 Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute | ||
3 | sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden | 3 | sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden | ||
4 | sind. __3 Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach | 4 | sind. __3 Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach | ||
5 | Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit | 5 | Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit | ||
6 | ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. | 6 | ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. | ||
7 | (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse | 7 | (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von | 9 | Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von | ||
10 | Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer | 10 | Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer | ||
11 | Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung | 11 | Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung | ||
12 | Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht | 12 | Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht | ||
13 | geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, | 13 | geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a | 15 | Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a | ||
t | 16 | __2 Abs. 1 rentenversichert sind und ihre __3 Tätigkeit nicht im Nebenerwerb | t | 16 | Abs. 1 rentenversichert sind und ihre __1 Tätigkeit nicht im Nebenerwerb |
17 | ausüben. | 17 | ausüben. | ||
18 | (2a) __1 Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. __2 April 2015 nach § 2 | 18 | (2a) __1 Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. __2 April 2015 nach § 2 | ||
19 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und | 19 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und | ||
20 | die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, | 20 | die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, | ||
21 | gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese | 21 | gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese | ||
22 | Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. | 22 | Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. | ||
23 | (2b) __1 Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm | 23 | (2b) __1 Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm | ||
24 | beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der | 24 | beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der | ||
25 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in | 25 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in | ||
26 | der Seemannskasse versichert. __2 Die Satzung der Seemannskasse kann | 26 | der Seemannskasse versichert. __2 Die Satzung der Seemannskasse kann | ||
27 | bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern | 27 | bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern | ||
28 | am 21. __3 April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf | 28 | am 21. __3 April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf | ||
29 | Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. | 29 | Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. | ||
30 | __4 April 2015 beginnt. | 30 | __4 April 2015 beginnt. | ||
31 | (3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur | 31 | (3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur | ||
32 | Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden. | 32 | Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden. |
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