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Sie können sich § 301 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. 2Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geleistet wird.
(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Leistungen zur Teilhabe | Leistungen zur Teilhabe | ||||
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f | 1 | (1) Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die | f | 1 | (1) Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die |
2 | Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn | 2 | Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn | ||
3 | den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Werden | 3 | den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Werden | ||
4 | Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden | 4 | Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden | ||
5 | Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter | 5 | Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter | ||
6 | Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen | 6 | Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen | ||
7 | Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin | 7 | Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin | ||
8 | nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld | 8 | nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld | ||
9 | geleistet wird. | 9 | geleistet wird. | ||
10 | (2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 | 10 | (2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 | ||
11 | bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, | 11 | bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, | ||
12 | die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur | 12 | die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur | ||
13 | Krankenhausbehandlung weiter betreiben. | 13 | Krankenhausbehandlung weiter betreiben. | ||
14 | (3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen | 14 | (3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen | ||
15 | Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei | 15 | Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei | ||
16 | denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich | 16 | denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich | ||
17 | gebessert oder wiederhergestellt werden kann. | 17 | gebessert oder wiederhergestellt werden kann. | ||
t | t | 18 | (4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur | ||
19 | medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der | ||||
20 | Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als | ||||
21 | erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind. |
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