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Entgeltpunkte für Beitragszeiten | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | ||||
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t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
Entgeltpunkte für Beitragszeiten | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | ||||
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f | 1 | (1) __1 Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die | f | 1 | (1) __1 Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die |
2 | Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für | 2 | Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für | ||
3 | dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. __2 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns | 3 | dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. __2 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns | ||
4 | und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der | 4 | und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der | ||
5 | Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. | 5 | Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. | ||
6 | (1a) __1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für | 6 | (1a) __1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für | ||
7 | Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des | 7 | Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des | ||
8 | Vierten Buches) ab dem 1. __2 Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. | 8 | Vierten Buches) ab dem 1. __2 Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. | ||
9 | (2) __1 Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 | 9 | (2) __1 Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 | ||
10 | Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). __2 Entgeltpunkte | 10 | Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). __2 Entgeltpunkte | ||
11 | für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für | 11 | für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für | ||
12 | Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem | 12 | Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem | ||
13 | die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, | 13 | die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, | ||
14 | höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte | 14 | höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte | ||
15 | nach Anlage 2b. | 15 | nach Anlage 2b. | ||
n | 16 | (3) __1 Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 | n | 16 | (3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 __1 |
17 | __2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden | 17 | Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche | ||
18 | zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das | 18 | Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige | ||
19 | vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, | 19 | Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das | ||
20 | dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. __3 Die so ermittelten Entgeltpunkte | 20 | Arbeitsentgelt zugeordnet ist. __2 Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als | ||
21 | gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem | 21 | Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. __3 | ||
22 | 31. __4 Dezember 1991. | 22 | Dezember 1991. | ||
23 | (3a) __1 Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, | 23 | (3a) __1 Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, | ||
24 | werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit | 24 | werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit | ||
25 | Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht | 25 | Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht | ||
26 | erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des | 26 | erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des | ||
27 | 18. __2 Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. | 27 | 18. __2 Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. | ||
28 | Diese betragen für jeden Kalendermonat | 28 | Diese betragen für jeden Kalendermonat | ||
29 | a) | 29 | a) | ||
30 | mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, | 30 | mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, | ||
31 | höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, | 31 | höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, | ||
32 | b) | 32 | b) | ||
33 | in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung | 33 | in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung | ||
34 | oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit | 34 | oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit | ||
35 | entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an | 35 | entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an | ||
36 | gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen | 36 | gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen | ||
37 | Entgeltpunkte nach Buchstabe a. | 37 | Entgeltpunkte nach Buchstabe a. | ||
38 | Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist | 38 | Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist | ||
39 | zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten | 39 | zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten | ||
40 | Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt. | 40 | Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt. | ||
t | 41 | (4) __1 Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche | t | 41 | (4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige |
42 | beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der | 42 | Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters | ||
43 | Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 | 43 | vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 | ||
44 | Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 __2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus | 44 | __1 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der | ||
45 | wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. __3 Weicht die | 45 | Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. __2 Weicht die tatsächlich erzielte | ||
46 | tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den | 46 | beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger | ||
47 | Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen | 47 | errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für | ||
48 | Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. __4 Bei einer | 48 | diese Rente außer Betracht. __3 Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ | ||
49 | Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. | 49 | 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. __4 Juli 2019 treten an die Stelle | ||
50 | __5 Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen | 50 | der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das | ||
51 | Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der | 51 | voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten | ||
52 | tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich | 52 | beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte | ||
53 | erzielte Arbeitsentgelt. | 53 | Arbeitsentgelt. | ||
54 | (5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten | 54 | (5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten | ||
55 | Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte | 55 | Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte | ||
56 | ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das | 56 | ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das | ||
57 | Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt | 57 | Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt | ||
58 | worden sind. | 58 | worden sind. |
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