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Versicherungspflicht auf Antrag | Versicherungspflicht auf Antrag | ||||
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t | 1 | Versicherungspflicht auf Antrag | t | 1 | Versicherungspflicht auf Antrag |
Versicherungspflicht auf Antrag | Versicherungspflicht auf Antrag | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die | f | 1 | (1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die |
2 | Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: | 2 | Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die | 4 | Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die | ||
5 | Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, | 5 | Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines | 7 | Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines | ||
8 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | 8 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
9 | Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt | 9 | Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt | ||
10 | sind, | 10 | sind, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz. | 12 | sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz. | ||
13 | Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige | 13 | Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige | ||
14 | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates | 14 | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates | ||
15 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der | 15 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der | ||
16 | Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der | 16 | Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der | ||
17 | Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen | 17 | Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen | ||
18 | Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. __2 Personen, denen | 18 | Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. __2 Personen, denen | ||
19 | für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland | 19 | für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland | ||
20 | Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der | 20 | Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der | ||
21 | Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig. | 21 | Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig. | ||
22 | (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur | 22 | (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur | ||
23 | vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht | 23 | vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht | ||
24 | innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder | 24 | innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder | ||
25 | dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. | 25 | dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. | ||
26 | (3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die | 26 | (3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für | 28 | eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für | ||
29 | den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht | 29 | den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht | ||
30 | nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, | 30 | nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der | 32 | nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der | ||
33 | gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen | 33 | gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen | ||
34 | Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit | 34 | Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit | ||
35 | der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen | 35 | der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen | ||
36 | Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor | 36 | Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor | ||
37 | Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur | 37 | Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur | ||
38 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt | 38 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt | ||
39 | versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. | 39 | versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. | ||
40 | Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland | 40 | Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland | ||
41 | haben. | 41 | haben. | ||
42 | (3a) __1 Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von | 42 | (3a) __1 Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von | ||
43 | der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag | 43 | der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag | ||
44 | nach Absatz 3. __2 Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung | 44 | nach Absatz 3. __2 Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung | ||
45 | von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige | 45 | von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige | ||
n | 46 | Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. __3 Bezieht | n | 46 | Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich |
47 | sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht | 47 | die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf | ||
48 | auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann | 48 | eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein | ||
49 | ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit | 49 | Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit | ||
50 | oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem | 50 | oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem | ||
51 | anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen | 51 | anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen | ||
52 | Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich- | 52 | Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich- | ||
53 | rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer | 53 | rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer | ||
n | 54 | Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 __4 Satz 1 Nr. 1), beruht und die __5 Zeit des Bezugs | n | 54 | Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die __3 Zeit des Bezugs der |
55 | der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem | 55 | jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem | ||
56 | abgesichert ist oder abgesichert werden kann. | 56 | abgesichert ist oder abgesichert werden kann. | ||
57 | (4) Die Versicherungspflicht beginnt | 57 | (4) Die Versicherungspflicht beginnt | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die | 59 | in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die | ||
60 | Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei | 60 | Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei | ||
61 | Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags | 61 | Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags | ||
62 | folgt, | 62 | folgt, | ||
63 | 2. | 63 | 2. | ||
t | 64 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit __2 Beginn der Leistung und in | t | 64 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den |
65 | den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder | 65 | Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder | ||
66 | Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, | 66 | Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, | ||
67 | andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch | 67 | andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch | ||
68 | mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden | 68 | mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden | ||
69 | versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. | 69 | versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. | ||
70 | Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. | 70 | Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. |
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