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(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:
(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.
(5) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. 2Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. 3Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.
Dateisysteme bei der Datenstelle | Dateisysteme bei der Datenstelle | ||||
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t | 1 | Dateisysteme bei der Datenstelle | t | 1 | Dateisysteme bei der Datenstelle |
Dateisysteme bei der Datenstelle | Dateisysteme bei der Datenstelle | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies | f | 1 | (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies |
2 | erforderlich ist, um | 2 | erforderlich ist, um | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und | 4 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und | ||
5 | eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person | 5 | eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person | ||
6 | verwendet wird, | 6 | verwendet wird, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen, | 8 | für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines | 10 | zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines | ||
11 | Versicherungskontos zuständig ist oder war, | 11 | Versicherungskontos zuständig ist oder war, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | 13 | Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | ||
14 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | 14 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen | 16 | zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen | ||
17 | Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind, | 17 | Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu | 19 | Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu | ||
20 | unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter | 20 | unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter | ||
21 | nicht eindeutig zugeordnet werden kann, | 21 | nicht eindeutig zugeordnet werden kann, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und | 23 | das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und | ||
24 | Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße | 24 | Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße | ||
25 | Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen | 25 | Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen | ||
26 | Krankenversicherung überprüfen zu können, | 26 | Krankenversicherung überprüfen zu können, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten | 28 | es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten | ||
29 | oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen, | 29 | oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen, | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
n | 31 | es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmäßige | n | 31 | es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen |
32 | Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach | 32 | Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und | ||
33 | Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden. | 33 | Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer | ||
34 | Lebenspartnerschaft zu vermeiden, | ||||
35 | 10. | ||||
36 | der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über | ||||
37 | die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von | ||||
38 | Ehegatten zu ermöglichen. | ||||
34 | Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur | 39 | Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur | ||
35 | gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen | 40 | gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen | ||
36 | Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich | 41 | Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich | ||
37 | und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht | 42 | und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht | ||
38 | ausreichend ist. | 43 | ausreichend ist. | ||
39 | (2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das | 44 | (2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das | ||
40 | Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten: | 45 | Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten: | ||
41 | 1. | 46 | 1. | ||
42 | Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die | 47 | Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die | ||
43 | Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, | 48 | Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, | ||
44 | 2. | 49 | 2. | ||
45 | Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, | 50 | Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, | ||
46 | 3. | 51 | 3. | ||
47 | Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, | 52 | Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, | ||
48 | 4. | 53 | 4. | ||
49 | Staatsangehörigkeit, | 54 | Staatsangehörigkeit, | ||
50 | 5. | 55 | 5. | ||
n | 51 | Tod, | n | 56 | Sterbedatum, |
52 | 6. | 57 | 6. | ||
53 | Anschrift, | 58 | Anschrift, | ||
54 | 7. | 59 | 7. | ||
55 | Betriebsnummer des Arbeitgebers, | 60 | Betriebsnummer des Arbeitgebers, | ||
56 | 8. | 61 | 8. | ||
57 | Tag der Beschäftigungsaufnahme. | 62 | Tag der Beschäftigungsaufnahme. | ||
58 | (3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige | 63 | (3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige | ||
59 | Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die | 64 | Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die | ||
60 | Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die | 65 | Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die | ||
61 | soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. | 66 | soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. | ||
62 | 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der | 67 | 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der | ||
63 | Rentenversicherung folgende Daten: | 68 | Rentenversicherung folgende Daten: | ||
64 | 1. | 69 | 1. | ||
65 | die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung | 70 | die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung | ||
66 | der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das | 71 | der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das | ||
67 | anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des | 72 | anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des | ||
68 | Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen | 73 | Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen | ||
69 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der | 74 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der | ||
70 | Schweiz enthalten sind, | 75 | Schweiz enthalten sind, | ||
71 | 2. | 76 | 2. | ||
72 | ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt | 77 | ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt | ||
73 | oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde, | 78 | oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde, | ||
74 | 3. | 79 | 3. | ||
75 | ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers, | 80 | ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers, | ||
76 | 4. | 81 | 4. | ||
77 | ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers, | 82 | ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers, | ||
78 | 5. | 83 | 5. | ||
79 | die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer | 84 | die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer | ||
80 | Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments, | 85 | Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments, | ||
81 | 6. | 86 | 6. | ||
82 | das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des | 87 | das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des | ||
83 | entsprechenden strukturierten Dokuments. | 88 | entsprechenden strukturierten Dokuments. | ||
84 | Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die | 89 | Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die | ||
85 | Versicherungsnummer. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die | 90 | Versicherungsnummer. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die | ||
86 | Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das | 91 | Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das | ||
87 | Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses | 92 | Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses | ||
88 | Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle | 93 | Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle | ||
89 | vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Das | 94 | vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Das | ||
90 | Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. Ist | 95 | Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. Ist | ||
91 | eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein | 96 | eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein | ||
92 | eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die | 97 | eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die | ||
93 | Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den | 98 | Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den | ||
94 | darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt | 99 | darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt | ||
95 | der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten | 100 | der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten | ||
96 | Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag | 101 | Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag | ||
97 | ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum | 102 | ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum | ||
98 | Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen | 103 | Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen | ||
99 | erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in | 104 | erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in | ||
100 | der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten | 105 | der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten | ||
101 | Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des | 106 | Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des | ||
102 | Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. Das Nähere regeln | 107 | Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. Das Nähere regeln | ||
103 | die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen | 108 | die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen | ||
104 | Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze | 109 | Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze | ||
105 | werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem | 110 | werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem | ||
106 | Bundesministerium der Finanzen genehmigt. | 111 | Bundesministerium der Finanzen genehmigt. | ||
107 | (4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen | 112 | (4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen | ||
108 | jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, | 113 | jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, | ||
109 | um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der | 114 | um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der | ||
110 | Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten. | 115 | Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten. | ||
111 | (5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein | 116 | (5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein | ||
t | 112 | Dateisystem der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten | t | 117 | Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 |
113 | Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle | 118 | genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als | ||
114 | Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Trägern der | 119 | zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den | ||
115 | gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den | ||||
116 | Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Rechtsvorschriften über | ||||
117 | die soziale Sicherheit keine Anwendung finden oder für eine Beschäftigung die | ||||
118 | Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die | ||||
119 | Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der | ||||
120 | Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des | 120 | Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des | ||
121 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. Die dort | 121 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der | ||
122 | privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 | ||||
123 | in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben. Die dort | ||||
122 | enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die | 124 | enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die | ||
123 | Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland | 125 | Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland | ||
124 | müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. Die Einrichtung eines automatisierten | 126 | müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. Die Einrichtung eines automatisierten | ||
125 | Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem | 127 | Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem | ||
126 | Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 | 128 | Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 | ||
127 | Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig. | 129 | Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig. |
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