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(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind
(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, der Künstlersozialkasse, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. 2Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. 3Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
(4) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. 2Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | ||||
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t | 1 | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | t | 1 | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger |
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit | f | 1 | (1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit |
2 | dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben | 2 | dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben | ||
3 | erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind | 3 | erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer | 5 | die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer | ||
6 | Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, | 6 | Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, | 8 | der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, | 10 | die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder | 12 | die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder | ||
13 | Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, | 13 | Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der | 15 | die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der | ||
16 | Versicherungskonten, | 16 | Versicherungskonten, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. | 18 | der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. | ||
19 | Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, | 19 | Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, | ||
20 | den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die | 20 | den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die | ||
21 | zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des | 21 | zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des | ||
22 | Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im | 22 | Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im | ||
23 | Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. | 23 | Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. | ||
24 | (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer | 24 | (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer | ||
25 | Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen | 25 | Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen | ||
26 | Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische | 26 | Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische | ||
27 | Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den | 27 | Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den | ||
28 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 28 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | ||
t | 29 | (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung | t | 29 | (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von |
30 | von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch | 30 | Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf | ||
31 | Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie | 31 | ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist | ||
32 | mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der landwirtschaftlichen | 32 | nur zulässig: | ||
33 | Alterskasse, der Künstlersozialkasse, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als | 33 | 1. | ||
34 | Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den | 34 | zwischen den Trägern der Rentenversicherung, | ||
35 | Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der | 35 | 2. | ||
36 | mit der gesetzlichen Krankenversicherung, | ||||
37 | 3. | ||||
38 | mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, | ||||
39 | 4. | ||||
40 | mit der landwirtschaftlichen Alterskasse, | ||||
41 | 5. | ||||
42 | mit der Künstlersozialkasse, | ||||
43 | 6. | ||||
44 | mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, | ||||
45 | 7. | ||||
46 | mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten | ||||
47 | Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, | ||||
48 | 8. | ||||
36 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig | 49 | mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei | ||
37 | Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der | 50 | geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, | ||
51 | 9. | ||||
38 | Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | 52 | mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | ||
39 | Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der | 53 | Sozialleistungen betraut ist, | ||
54 | 10. | ||||
55 | mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur | ||||
56 | Feststellung von Leistungen erforderlich sind, | ||||
57 | 11. | ||||
40 | Länder, den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen | 58 | mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und | ||
41 | und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur | 59 | der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur | ||
42 | Feststellung von Leistungen erforderlich sind, und den Versicherungsämtern und | 60 | Feststellung von Leistungen erforderlich sind, | ||
43 | Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus | 61 | 12. | ||
44 | der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch | 62 | mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der | ||
45 | Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern | 63 | Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
46 | außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten | 64 | betraut sind und | ||
47 | zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht | 65 | 13. | ||
48 | erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch | 66 | mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und | ||
49 | schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. | 67 | öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur | ||
50 | Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren | 68 | Feststellung von Leistungen erforderlich sind. | ||
51 | erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches | 69 | Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs | ||
52 | bedarf. | 70 | zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und | ||
71 | zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme | ||||
72 | besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen | ||||
73 | beeinträchtigt werden. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im | ||||
74 | automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 | ||||
75 | Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | ||||
53 | (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der | 76 | (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der | ||
54 | Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines | 77 | Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines | ||
55 | Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder | 78 | Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder | ||
56 | zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 | 79 | zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 | ||
57 | gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt | 80 | gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt | ||
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