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Sie können sich § 137b SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. 2Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen.
(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse
(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.
1(2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. 2Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.
(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden.
Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | ||||
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t | 1 | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | t | 1 | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung |
Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | ||||
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f | 1 | (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes | f | 1 | (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes |
2 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute | 2 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute | ||
3 | sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden | 3 | sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden | ||
4 | sind. Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach | 4 | sind. Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach | ||
5 | Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit | 5 | Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit | ||
t | 6 | ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. | t | 6 | ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine |
7 | einmalige Leistung wegen Todes vorsehen. | ||||
7 | (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse | 8 | (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse | ||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
9 | Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von | 10 | Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von | ||
10 | Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer | 11 | Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer | ||
11 | Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung | 12 | Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung | ||
12 | Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht | 13 | Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht | ||
13 | geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, | 14 | geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a | 16 | Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a | ||
16 | Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben. | 17 | Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben. | ||
17 | (2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 | 18 | (2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 | ||
18 | Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht | 19 | Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht | ||
19 | bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz | 20 | bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz | ||
20 | 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen | 21 | 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen | ||
21 | Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. | 22 | Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. | ||
22 | (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm | 23 | (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm | ||
23 | beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der | 24 | beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der | ||
24 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in | 25 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in | ||
25 | der Seemannskasse versichert. Die Satzung der Seemannskasse kann | 26 | der Seemannskasse versichert. Die Satzung der Seemannskasse kann | ||
26 | bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern | 27 | bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern | ||
27 | am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf | 28 | am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf | ||
28 | Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. | 29 | Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. | ||
29 | April 2015 beginnt. | 30 | April 2015 beginnt. | ||
30 | (3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur | 31 | (3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur | ||
31 | Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden. | 32 | Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden. |
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