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Sie können sich § 109 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. 2Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. 3Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. 4Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. 5Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
(2) 1Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. 2Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
(5) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. 4Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. 5Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
Renteninformation und Rentenauskunft | Renteninformation und Rentenauskunft | ||||
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t | 1 | Renteninformation und Rentenauskunft | t | 1 | Renteninformation und Rentenauskunft |
Renteninformation und Rentenauskunft | Renteninformation und Rentenauskunft | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich | f | 1 | (1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich |
2 | eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung | 2 | eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung | ||
3 | des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft | 3 | des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft | ||
4 | ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch | 4 | ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch | ||
5 | jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der | 5 | jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der | ||
6 | Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente | 6 | Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente | ||
7 | aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze | 7 | aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze | ||
8 | erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder | 8 | erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder | ||
9 | Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche | 9 | Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche | ||
10 | Höhe einer späteren Altersrente. | 10 | Höhe einer späteren Altersrente. | ||
11 | (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu | 11 | (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu | ||
12 | versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im | 12 | versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im | ||
13 | Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und | 13 | Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und | ||
14 | damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und | 14 | damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und | ||
15 | Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen | 15 | Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen | ||
16 | Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. | 16 | Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. | ||
17 | Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass | 17 | Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass | ||
18 | eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden | 18 | eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden | ||
19 | kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung | 19 | kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung | ||
20 | zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | 20 | zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | ||
21 | Rente wegen Alters enthält. | 21 | Rente wegen Alters enthält. | ||
22 | (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: | 22 | (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, | 24 | Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die | 26 | Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die | ||
27 | zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, | 27 | zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | 29 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, | 31 | Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom | 33 | eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom | ||
34 | Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. | 34 | Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. | ||
35 | (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: | 35 | (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten | 37 | eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten | ||
38 | rentenrechtlichen Zeiten, | 38 | rentenrechtlichen Zeiten, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der | 40 | eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der | ||
41 | Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der | 41 | Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der | ||
42 | Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der | 42 | Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der | ||
43 | weiteren Versicherungsbiografie richtet, | 43 | weiteren Versicherungsbiografie richtet, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts | 45 | Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts | ||
46 | und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den | 46 | und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den | ||
47 | Erwerb weiterer Beitragszeiten | 47 | Erwerb weiterer Beitragszeiten | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
49 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, | 49 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, | 51 | bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, | ||
52 | c) | 52 | c) | ||
53 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente | 53 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente | ||
54 | zu zahlen wäre, | 54 | zu zahlen wäre, | ||
55 | 4. | 55 | 4. | ||
56 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | 56 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | ||
57 | 5. | 57 | 5. | ||
58 | allgemeine Hinweise | 58 | allgemeine Hinweise | ||
59 | a) | 59 | a) | ||
60 | zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | 60 | zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
61 | für einen Rentenanspruch, | 61 | für einen Rentenanspruch, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | 63 | zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | ||
64 | Altersrente, | 64 | Altersrente, | ||
65 | c) | 65 | c) | ||
t | 66 | zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen | t | 66 | zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente, |
67 | für den Hinzuverdienst, | ||||
68 | 6. | 67 | 6. | ||
69 | Hinweise | 68 | Hinweise | ||
70 | a) | 69 | a) | ||
71 | zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen | 70 | zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen | ||
72 | Alters, | 71 | Alters, | ||
73 | b) | 72 | b) | ||
74 | zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die | 73 | zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die | ||
75 | Regelaltersgrenze. | 74 | Regelaltersgrenze. | ||
76 | (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die | 75 | (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die | ||
77 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese | 76 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese | ||
78 | Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte | 77 | Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte | ||
79 | oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der | 78 | oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der | ||
80 | Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 79 | Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
81 | 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine | 80 | 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine | ||
82 | Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht | 81 | Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht | ||
83 | vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem | 82 | vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem | ||
84 | Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die | 83 | Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die | ||
85 | Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | 84 | Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | ||
86 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und | 85 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und | ||
87 | Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft | 86 | Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft | ||
88 | unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | 87 | unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
89 | für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. | 88 | für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. | ||
90 | (6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes | 89 | (6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes | ||
91 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 90 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
92 | freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des | 91 | freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des | ||
93 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung | 92 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung | ||
94 | einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. | 93 | einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. |
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