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Sie können sich § 66 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
(3) 1Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. 2Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
1(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. 2Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
Persönliche Entgeltpunkte | Persönliche Entgeltpunkte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Persönliche Entgeltpunkte | t | 1 | Persönliche Entgeltpunkte |
Persönliche Entgeltpunkte | Persönliche Entgeltpunkte | ||||
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f | 1 | (1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der | f | 1 | (1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der |
2 | Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für | 2 | Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Beitragszeiten, | 4 | Beitragszeiten, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | beitragsfreie Zeiten, | 6 | beitragsfreie Zeiten, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, | 8 | Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder | 10 | Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder | ||
11 | Rentensplitting, | 11 | Rentensplitting, | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | 13 | Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | ||
14 | Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche | 14 | Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche | ||
15 | Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, | 15 | Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger | 17 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger | ||
18 | Beschäftigung, | 18 | Beschäftigung, | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
20 | Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches | 20 | Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches | ||
21 | aufgelösten Wertguthaben, | 21 | aufgelösten Wertguthaben, | ||
22 | 8. | 22 | 8. | ||
23 | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen | 23 | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen | ||
24 | Alters, | 24 | Alters, | ||
25 | 9. | 25 | 9. | ||
26 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, | 26 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, | ||
27 | 10. | 27 | 10. | ||
28 | Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und | 28 | Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und | ||
29 | 11. | 29 | 11. | ||
30 | Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | 30 | Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | ||
31 | mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten | 31 | mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten | ||
32 | sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche | 32 | sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche | ||
33 | Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den | 33 | Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den | ||
34 | übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag | 34 | übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag | ||
35 | an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor | 35 | an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor | ||
36 | vervielfältigt wird. | 36 | vervielfältigt wird. | ||
37 | (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die | 37 | (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die | ||
38 | Entgeltpunkte | 38 | Entgeltpunkte | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter | 40 | des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter | ||
41 | Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, | 41 | Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und | 43 | des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und | ||
44 | Halbwaisenrente, | 44 | Halbwaisenrente, | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer | 46 | der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer | ||
47 | Vollwaisenrente. | 47 | Vollwaisenrente. | ||
t | 48 | (3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 | t | 48 | (3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch |
49 | Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe | 49 | genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem | ||
50 | aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der | 50 | Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. | ||
51 | Vollrente. Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz | ||||
52 | 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem | ||||
53 | Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer | ||||
54 | Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, | ||||
55 | des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. | ||||
56 | (3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente | 51 | (3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente | ||
57 | wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der | 52 | wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der | ||
58 | Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei | 53 | Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei | ||
59 | sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das | 54 | sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das | ||
60 | vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. | 55 | vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. | ||
61 | (4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter | 56 | (4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter | ||
62 | Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte | 57 | Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte | ||
63 | aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege | 58 | aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege | ||
64 | einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen | 59 | einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen | ||
65 | Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. | 60 | Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. |
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