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Sie können sich § 252 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
(4) (weggefallen)
(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
(7) Zeiten, in denen Versicherte
(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte
(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten | Anrechnungszeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte | f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, | 3 | Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, | ||
4 | 1a. | 4 | 1a. | ||
5 | Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder | 5 | Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder | ||
6 | Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus | 6 | Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus | ||
7 | den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren | 7 | den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren | ||
8 | Arbeitsplatz verloren haben, | 8 | Arbeitsplatz verloren haben, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen | 10 | nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen | ||
11 | haben, | 11 | haben, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht | 13 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht | ||
14 | versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit | 14 | versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit | ||
15 | abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. | 15 | abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. | ||
16 | August 1957, | 16 | August 1957, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder | 18 | vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder | ||
19 | Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine | 19 | Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine | ||
20 | Zurechnungszeit nicht enthalten war, | 20 | Zurechnungszeit nicht enthalten war, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder | 22 | vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder | ||
23 | eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar | 23 | eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar | ||
24 | 1957 weggefallen ist, | 24 | 1957 weggefallen ist, | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte | 26 | Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte | ||
27 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis | 27 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis | ||
28 | zum 31. Dezember 1978. | 28 | zum 31. Dezember 1978. | ||
29 | (2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die | 29 | (2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983, | 31 | die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984 | 33 | ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984 | ||
34 | bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen | 34 | bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen | ||
35 | Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. | 35 | Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. | ||
36 | (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur | 36 | (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur | ||
37 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der | 37 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der | ||
38 | Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die | 38 | Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder | 40 | nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 42 | in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | ||
43 | versichert waren, | 43 | versichert waren, | ||
44 | nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, | 44 | nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, | ||
45 | Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 | 45 | Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 | ||
46 | vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten | 46 | vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten | ||
47 | Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind. | 47 | Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind. | ||
48 | (4) (weggefallen) | 48 | (4) (weggefallen) | ||
49 | (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern | 49 | (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern | ||
50 | nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle | 50 | nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle | ||
51 | gelöscht waren. | 51 | gelöscht waren. | ||
52 | (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und | 52 | (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und | ||
53 | bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie | 53 | bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | 55 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | ||
56 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | 56 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | 58 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | ||
59 | Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, | 59 | Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, | ||
60 | nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines | 60 | nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines | ||
61 | Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht | 61 | Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht | ||
62 | beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig | 62 | beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig | ||
63 | waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die | 63 | waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die | ||
64 | Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines | 64 | Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines | ||
65 | Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser | 65 | Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser | ||
66 | Beschäftigung versicherungspflichtig waren. | 66 | Beschäftigung versicherungspflichtig waren. | ||
67 | (7) Zeiten, in denen Versicherte | 67 | (7) Zeiten, in denen Versicherte | ||
68 | 1. | 68 | 1. | ||
69 | vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur | 69 | vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur | ||
70 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | 70 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, | 72 | vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, | ||
73 | 3. | 73 | 3. | ||
74 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als | 74 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als | ||
75 | Arbeitsuchende gemeldet waren und | 75 | Arbeitsuchende gemeldet waren und | ||
76 | a) | 76 | a) | ||
77 | vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder | 77 | vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder | ||
78 | b) | 78 | b) | ||
79 | vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu | 79 | vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu | ||
80 | berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, | 80 | berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, | ||
81 | werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. | 81 | werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. | ||
82 | Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet. | 82 | Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet. | ||
83 | (8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen | 83 | (8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen | ||
84 | Versicherte | 84 | Versicherte | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer | 86 | nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer | ||
87 | deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren, | 87 | deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren, | ||
88 | 2. | 88 | 2. | ||
89 | der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie | 89 | der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie | ||
90 | nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen | 90 | nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen | ||
91 | wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und | 91 | wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden | 93 | eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden | ||
94 | Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. | 94 | Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. | ||
95 | Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen | 95 | Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen | ||
96 | Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur | 96 | Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur | ||
97 | dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem | 97 | dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem | ||
98 | 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren | 98 | 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren | ||
99 | ist. | 99 | ist. | ||
100 | (9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, | 100 | (9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, | ||
101 | Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für | 101 | Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für | ||
102 | Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen | 102 | Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen | ||
103 | Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder | 103 | Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder | ||
104 | Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst | 104 | Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst | ||
105 | gezahlt haben. | 105 | gezahlt haben. | ||
t | 106 | (10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, | t | 106 | (10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom |
107 | 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. | ||||
108 | Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die | ||||
109 | 1. | ||||
110 | Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz | ||||
111 | 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder | ||||
112 | 2. | ||||
107 | die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 | 113 | in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 | ||
108 | versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig | 114 | versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig | ||
109 | tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 | 115 | gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 | ||
110 | Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind. | 116 | Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind. | ||
117 | Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des | ||||
118 | 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. |
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