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Sie können sich § 229 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 2Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.
1(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. 3Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.
(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
(3) 1§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. 2§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.
(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.
(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.
(6) 1Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 5Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.
(7) 1Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. 2Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.
(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.
(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
Versicherungspflicht | Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als | f | 1 | (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, | 3 | Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit | 5 | selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit | ||
6 | ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen | 6 | ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen | ||
7 | Arbeiter beschäftigt haben und | 7 | Arbeiter beschäftigt haben und | ||
8 | versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit | 8 | versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit | ||
9 | versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der | 9 | versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der | ||
10 | Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. | 10 | Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. | ||
11 | Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt. | 11 | Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt. | ||
12 | (1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. | 12 | (1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. | ||
13 | November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit | 13 | November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit | ||
14 | nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder | 14 | nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder | ||
15 | selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum | 15 | selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum | ||
16 | 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft | 16 | 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft | ||
17 | beantragen. | 17 | beantragen. | ||
18 | (1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im | 18 | (1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im | ||
19 | Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei | 19 | Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei | ||
20 | deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig | 20 | deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig | ||
21 | waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die | 21 | waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die | ||
22 | Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer | 22 | Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer | ||
23 | gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt | 23 | gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt | ||
24 | werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf | 24 | werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf | ||
25 | den Tag des Eingangs des Antrags folgt. | 25 | den Tag des Eingangs des Antrags folgt. | ||
26 | (2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, | 26 | (2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, | ||
27 | bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. | 27 | bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. | ||
28 | (2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, | 28 | (2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, | ||
29 | bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 29 | bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | ||
30 | bleibt unberührt. | 30 | bleibt unberührt. | ||
31 | (3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist | 31 | (3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist | ||
32 | auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum | 32 | auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum | ||
33 | 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in | 33 | 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in | ||
34 | der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer | 34 | der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer | ||
35 | in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden. | 35 | in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden. | ||
36 | (4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag | 36 | (4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag | ||
37 | versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die | 37 | versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die | ||
38 | Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der | 38 | Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der | ||
t | 39 | jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig. | t | 39 | jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig. (4a) Als Zeit des Bezugs |
40 | von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der | ||||
41 | Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022. | ||||
42 | (4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten | ||||
43 | Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022. | ||||
40 | (5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in | 44 | (5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in | ||
41 | der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die | 45 | der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die | ||
42 | Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren | 46 | Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren | ||
43 | geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit | 47 | geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit | ||
44 | versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden | 48 | versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden | ||
45 | Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte | 49 | Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte | ||
46 | Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die | 50 | Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die | ||
47 | Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 | 51 | Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 | ||
48 | geltenden Fassung erstrecken würde, nicht. | 52 | geltenden Fassung erstrecken würde, nicht. | ||
49 | (6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder | 53 | (6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder | ||
50 | selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 | 54 | selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 | ||
51 | Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) | 55 | Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) | ||
52 | versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen | 56 | versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen | ||
53 | Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden | 57 | Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden | ||
54 | Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen | 58 | Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen | ||
55 | Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes | 59 | Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes | ||
56 | Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit | 60 | Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit | ||
57 | versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der | 61 | versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der | ||
58 | Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, | 62 | Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, | ||
59 | wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags | 63 | wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags | ||
60 | an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | 64 | an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | ||
61 | beschränkt. Für Personen, die die Voraussetzungen für die | 65 | beschränkt. Für Personen, die die Voraussetzungen für die | ||
62 | Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach | 66 | Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach | ||
63 | Satz 2 am 31. Juli 2004. | 67 | Satz 2 am 31. Juli 2004. | ||
64 | (7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht | 68 | (7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht | ||
65 | versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer | 69 | versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer | ||
66 | beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, | 70 | beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, | ||
67 | wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 | 71 | wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 | ||
68 | Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 | 72 | Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 | ||
69 | geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer | 73 | geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer | ||
70 | selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer | 74 | selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer | ||
71 | geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 | 75 | geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 | ||
72 | Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in | 76 | Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in | ||
73 | Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, | 77 | Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, | ||
74 | bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 | 78 | bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 | ||
75 | versicherungspflichtig. | 79 | versicherungspflichtig. | ||
76 | (8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach | 80 | (8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach | ||
77 | § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten | 81 | § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten | ||
78 | Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung | 82 | Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung | ||
79 | der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig | 83 | der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig | ||
80 | würden. | 84 | würden. | ||
81 | (9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, | 85 | (9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, | ||
82 | die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem | 86 | die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem | ||
83 | Zeitpunkt begonnen und wurden | 87 | Zeitpunkt begonnen und wurden | ||
84 | 1. | 88 | 1. | ||
85 | Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, | 89 | Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, | ||
86 | 2. | 90 | 2. | ||
87 | keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem | 91 | keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem | ||
88 | der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt. | 92 | der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt. |
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