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Sie können sich § 58 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
(2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Anrechnungszeiten | Anrechnungszeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte | f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | 3 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | ||
4 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | 4 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens | 6 | nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens | ||
7 | einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen | 7 | einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen | ||
8 | rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | 8 | rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | 10 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | ||
11 | Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | 11 | Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | ||
12 | nicht ausgeübt haben, | 12 | nicht ausgeübt haben, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem | 14 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem | ||
15 | zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende | 15 | zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende | ||
16 | gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen | 16 | gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen | ||
17 | des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, | 17 | des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, | ||
18 | 3a. | 18 | 3a. | ||
19 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer | 19 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer | ||
20 | deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a | 20 | deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a | ||
21 | des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten | 21 | des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten | ||
22 | nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | 22 | nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule | 24 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule | ||
25 | besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts | 25 | besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts | ||
26 | der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), | 26 | der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), | ||
27 | insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder | 27 | insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in | 29 | eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in | ||
30 | der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende | 30 | der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende | ||
31 | Zurechnungszeit, | 31 | Zurechnungszeit, | ||
32 | 6. | 32 | 6. | ||
n | 33 | nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt | n | 33 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies |
34 | nicht für Empfänger der Leistung, | 34 | gilt nicht für Empfänger der Leistung, | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
n | 36 | die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder | n | 36 | die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur |
37 | darlehensweise oder | ||||
37 | b) | 38 | b) | ||
38 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. | 39 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. | ||
39 | Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des | 40 | Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des | ||
40 | Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht | 41 | Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht | ||
41 | Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. | 42 | Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. | ||
t | 42 | Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld | t | 43 | Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach |
43 | II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. | 44 | § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen | ||
45 | Arbeitslosigkeit aus. | ||||
44 | (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur | 46 | (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur | ||
45 | vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | 47 | vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | ||
46 | oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes | 48 | oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes | ||
47 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | 49 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
48 | Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach | 50 | Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach | ||
49 | Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine | 51 | Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine | ||
50 | selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit | 52 | selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit | ||
51 | des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. | 53 | des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. | ||
52 | (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der | 54 | (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der | ||
53 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben | 55 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben | ||
54 | liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 56 | liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | ||
55 | versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag | 57 | versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag | ||
56 | begründeten Versicherungspflicht vor. | 58 | begründeten Versicherungspflicht vor. | ||
57 | (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder | 59 | (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder | ||
58 | Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an | 60 | Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an | ||
59 | eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein | 61 | eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein | ||
60 | Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. | 62 | Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. | ||
61 | (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung | 63 | (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung | ||
62 | oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn | 64 | oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn | ||
63 | der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des | 65 | der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des | ||
64 | Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. | 66 | Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. | ||
65 | (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen | 67 | (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen | ||
66 | Alters zu berücksichtigen. | 68 | Alters zu berücksichtigen. |
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