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Sie können sich § 11 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | ||||
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t | 1 | Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | t | 1 | Versicherungsrechtliche Voraussetzungen |
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | ||||
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f | 1 | (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen | f | 1 | (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen |
2 | Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung | 2 | Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder | 4 | die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. | 6 | eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. | ||
7 | (2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation | 7 | (2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation | ||
8 | haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, | 8 | haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, | ||
9 | die | 9 | die | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit | 11 | in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit | ||
12 | Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, | 12 | Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte | 14 | innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte | ||
15 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag | 15 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag | ||
16 | ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum | 16 | ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum | ||
17 | Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder | 17 | Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu | 19 | vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu | ||
20 | erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. | 20 | erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. | ||
21 | § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach | 21 | § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach | ||
t | 22 | Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von | t | 22 | Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld |
23 | Arbeitslosengeld II. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten | 23 | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an | ||
24 | sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der | 24 | Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
25 | Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 | 25 | erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder | ||
26 | genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat. | 26 | in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat. | ||
27 | (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch | 27 | (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch | ||
28 | erbracht, | 28 | erbracht, | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu | 30 | wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu | ||
31 | leisten wäre oder | 31 | leisten wäre oder | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im | 33 | wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im | ||
34 | Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der | 34 | Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der | ||
35 | Rentenversicherung erforderlich sind. | 35 | Rentenversicherung erforderlich sind. | ||
36 | (3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende | 36 | (3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende | ||
37 | Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente | 37 | Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente | ||
38 | wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften | 38 | wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften | ||
39 | dieses Abschnitts als Versicherte. | 39 | dieses Abschnitts als Versicherte. |
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