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Sie können sich § 170 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Beiträge werden getragen
(2) 1Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | ||||
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t | 1 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | t | 1 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten |
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | ||||
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f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen | f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während | 3 | bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während | ||
4 | des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, | 4 | des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, | ||
5 | Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | 5 | Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
6 | Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund, | 6 | Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bei Personen, die | 8 | bei Personen, die | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und | 10 | Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und | ||
11 | den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und | 11 | den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und | ||
12 | diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu | 12 | diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu | ||
13 | zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von | 13 | zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von | ||
14 | den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur | 14 | den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur | ||
15 | Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende | 15 | Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende | ||
n | 16 | Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt, | n | 16 | Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht |
17 | übersteigt, | ||||
17 | b) | 18 | b) | ||
18 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von | 19 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von | ||
19 | den Leistungsträgern, | 20 | den Leistungsträgern, | ||
20 | c) | 21 | c) | ||
21 | Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, | 22 | Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, | ||
22 | d) | 23 | d) | ||
23 | für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im | 24 | für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im | ||
24 | Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes | 25 | Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes | ||
25 | erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im | 26 | erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im | ||
26 | Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur | 27 | Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur | ||
27 | Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der | 28 | Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der | ||
28 | Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen | 29 | Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen | ||
29 | erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, | 30 | erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, | ||
30 | e) | 31 | e) | ||
31 | Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur | 32 | Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur | ||
32 | Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen | 33 | Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen | ||
33 | aa) | 34 | aa) | ||
34 | von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen | 35 | von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen | ||
35 | Pflegeversicherung versichert ist, | 36 | Pflegeversicherung versichert ist, | ||
36 | bb) | 37 | bb) | ||
37 | von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der | 38 | von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der | ||
38 | sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist, | 39 | sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist, | ||
39 | cc) | 40 | cc) | ||
40 | von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der | 41 | von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der | ||
41 | Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der | 42 | Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der | ||
42 | Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen | 43 | Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen | ||
43 | Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert | 44 | Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert | ||
44 | ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, | 45 | ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, | ||
45 | gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der | 46 | gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der | ||
46 | Rentenversicherungsträger untereinander; | 47 | Rentenversicherungsträger untereinander; | ||
47 | die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, | 48 | die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, | ||
48 | allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung | 49 | allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung | ||
49 | beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den | 50 | beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den | ||
t | 50 | Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend, | t | 51 | Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc |
52 | gilt entsprechend, | ||||
51 | 3. | 53 | 3. | ||
52 | bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des | 54 | bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des | ||
53 | Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte, | 55 | Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte, | ||
54 | 4. | 56 | 4. | ||
55 | bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im | 57 | bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im | ||
56 | Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im | 58 | Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im | ||
57 | Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen, | 59 | Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen, | ||
58 | 5. | 60 | 5. | ||
59 | bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur | 61 | bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur | ||
60 | Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst, | 62 | Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst, | ||
61 | 6. | 63 | 6. | ||
62 | bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen | 64 | bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen | ||
63 | a) | 65 | a) | ||
64 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, | 66 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, | ||
65 | von der Pflegekasse, | 67 | von der Pflegekasse, | ||
66 | b) | 68 | b) | ||
67 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen | 69 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen | ||
68 | pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, | 70 | pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, | ||
69 | c) | 71 | c) | ||
70 | Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen | 72 | Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen | ||
71 | oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines | 73 | oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines | ||
72 | privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die | 74 | privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die | ||
73 | Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten | 75 | Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten | ||
74 | Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung | 76 | Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung | ||
75 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; | 77 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; | ||
76 | dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander. | 78 | dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander. | ||
77 | (2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | 79 | (2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | ||
78 | Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert | 80 | Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert | ||
79 | sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen | 81 | sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen | ||
80 | hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im | 82 | hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im | ||
81 | Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend | 83 | Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend | ||
82 | für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen | 84 | für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen | ||
83 | Rentenversicherung versichert sind. | 85 | Rentenversicherung versichert sind. |
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