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Abrechnung der Aufwendungen | Abrechnung der Aufwendungen | ||||
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t | 1 | Abrechnung der Aufwendungen | t | 1 | Abrechnung der Aufwendungen |
Abrechnung der Aufwendungen | Abrechnung der Aufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. | f | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. |
2 | 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die | 2 | 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die | ||
3 | Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der | 3 | Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der | ||
4 | knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. | 4 | knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. | ||
5 | Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der | 5 | Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der | ||
6 | allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. Die | 6 | allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. Die | ||
7 | Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der | 7 | Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der | ||
8 | knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von | 8 | knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von | ||
9 | der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach | 9 | der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach | ||
10 | Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt. | 10 | Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt. | ||
n | 11 | (1a) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes | n | 11 | (1a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der Zahlungen |
12 | an die gesetzliche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen des Bundes an die | 12 | des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen des | ||
13 | allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten der Deutschen | 13 | Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten der Deutschen | ||
14 | Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche | 14 | Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche | ||
15 | Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen | 15 | Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen | ||
16 | Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung | 16 | Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung | ||
17 | ausgeführt. | 17 | ausgeführt. | ||
18 | (2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem | 18 | (2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem | ||
t | 19 | Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die | t | 19 | Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge |
20 | auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden | 20 | mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt | ||
21 | sind. | 21 | worden sind. | ||
22 | (3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen | 22 | (3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen | ||
23 | Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung | 23 | Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung | ||
24 | der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts | 24 | der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts | ||
25 | für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung. | 25 | für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung. |
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