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Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | ||||
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t | 1 | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | t | 1 | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung |
Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des | t | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § |
2 | Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen | 2 | 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen | ||
3 | Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. Der | 3 | Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. Der | ||
4 | Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § | 4 | Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § | ||
5 | 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. | 5 | 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. | ||
6 | (2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt | 6 | (2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt | ||
7 | die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung | 7 | die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung | ||
8 | entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten | 8 | entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten | ||
9 | wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im | 9 | wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im | ||
10 | Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den | 10 | Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den | ||
11 | entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung | 11 | entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung | ||
12 | zusammen stehen. | 12 | zusammen stehen. |
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