(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
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(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
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Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
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Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
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Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der
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(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der
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Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige
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Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige
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Aufsichtsbehörde.
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Aufsichtsbehörde.
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(4) (weggefallen)
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