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Datenaufbereitungsstelle | Forschungsdatenzentrum | ||||
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t | 1 | (1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und | t | 1 | (1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben: |
2 | von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von | 2 | 1. die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der | ||
3 | Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und | 3 | Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 | ||
4 | den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu | 4 | für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten, | ||
5 | stellen. | 5 | 2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, | ||
6 | (2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell | 6 | 3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen, | ||
7 | eigenständig zu führen. Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des | 7 | 4. die beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu | ||
8 | Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für | 8 | machen, | ||
9 | Gesundheit. | 9 | 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch | ||
10 | Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter | ||||
11 | angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete | ||||
12 | Maßnahmen zu minimieren, | ||||
13 | 6. ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden | ||||
14 | Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren | ||||
15 | Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen, | ||||
16 | 7. die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, | ||||
17 | 8. Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten, | ||||
18 | 9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten sowie | ||||
19 | 10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern. | ||||
20 | (2) Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium | ||||
21 | für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen | ||||
22 | Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. Der | ||||
23 | Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und | ||||
24 | Evaluation des Datenzugangs mit. | ||||
25 | (3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze | ||||
26 | spätestens nach 30 Jahren zu löschen. |
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