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Vertrauensstelle | Vertrauensstelle | ||||
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t | 1 | (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b übermittelte Liste der | t | 1 | (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer |
2 | Pseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden Verfahren, das im Einvernehmen | 2 | 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden | ||
3 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen ist, | ||||
4 | in periodenübergreifende Pseudonyme. | 3 | Verfahren nach Absatz 2 in periodenübergreifende Pseudonyme. | ||
5 | (2) Es ist ein schlüsselabhängiges Verfahren vorzusehen und das | 4 | (2) Die Vertrauensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit | ||
6 | periodenübergreifende Pseudonym ist so zu gestalten, dass für alle | 5 | in der Informationstechnik ein schlüsselabhängiges Verfahren zur | ||
7 | Leistungsbereiche ein bundesweit eindeutiger periodenübergreifender Bezug der | 6 | Pseudonymisierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand der Technik und | ||
8 | Daten zu dem Versicherten, der Leistungen in Anspruch genommen hat, | 7 | Wissenschaft entspricht. Das Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu | ||
9 | hergestellt werden kann. Es ist auszuschließen, dass Versicherte durch die | 8 | gestalten, dass für das jeweilige Lieferpseudonym eines jeden Versicherten | ||
10 | Verarbeitung der Daten bei der Vertrauensstelle, der Datenaufbereitungsstelle | 9 | periodenübergreifend immer das gleiche Pseudonym erstellt wird, aus dem | ||
11 | oder den nutzungsberechtigten Stellen nach § 303e Absatz 1 wieder | 10 | Pseudonym aber nicht auf das Lieferpseudonym oder die Identität des | ||
12 | identifiziert werden können. | 11 | Versicherten geschlossen werden kann. | ||
13 | (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme | 12 | (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der Pseudonyme dem | ||
14 | der Datenaufbereitungsstelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung dieser | 13 | Forschungsdatenzentrum mit den Arbeitsnummern zu übermitteln. Nach der | ||
15 | Liste an die Datenaufbereitungsstelle hat sie die Listen mit den temporären | 14 | Übermittlung dieser Liste an das Forschungsdatenzentrum hat sie die diesen | ||
16 | und den periodenübergreifenden Pseudonymen bei sich zu löschen. | 15 | Pseudonymen zugrunde liegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die | ||
17 | (4) Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch und personell | 16 | Pseudonyme zu löschen. | ||
18 | eigenständig zu führen. Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des | ||||
19 | Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für | ||||
20 | Gesundheit. |
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