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Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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t | 1 | Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | t | 1 | Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung |
Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Der Zuschlag nach § 291a Absatz 7b Satz 1 erhöht sich im Jahr 2017 um eine | f | 1 | (1) Der Zuschlag nach § 291a Absatz 7b Satz 1 erhöht sich im Jahr 2017 um eine |
2 | Pauschale von 55 Cent pro Übermittlung eines elektronischen Briefs zwischen | 2 | Pauschale von 55 Cent pro Übermittlung eines elektronischen Briefs zwischen | ||
3 | den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und | 3 | den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und | ||
4 | Einrichtungen, wenn die Übermittlung durch sichere elektronische Verfahren | 4 | Einrichtungen, wenn die Übermittlung durch sichere elektronische Verfahren | ||
5 | erfolgt und dadurch der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste | 5 | erfolgt und dadurch der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste | ||
6 | entfällt. Der Wegfall des Versands durch Post-, Boten- oder Kurierdienste ist | 6 | entfällt. Der Wegfall des Versands durch Post-, Boten- oder Kurierdienste ist | ||
7 | bei der Anpassung des Behandlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu | 7 | bei der Anpassung des Behandlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu | ||
8 | berücksichtigen. § 73 Absatz 1b Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Ein sicheres | 8 | berücksichtigen. § 73 Absatz 1b Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Ein sicheres | ||
9 | elektronisches Verfahren setzt voraus, dass der elektronische Brief durch | 9 | elektronisches Verfahren setzt voraus, dass der elektronische Brief durch | ||
10 | geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik | 10 | geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik | ||
11 | gegen unberechtigte Zugriffe geschützt wird. | 11 | gegen unberechtigte Zugriffe geschützt wird. | ||
12 | (2) Das Nähere, insbesondere über Inhalt und Struktur des elektronischen | 12 | (2) Das Nähere, insbesondere über Inhalt und Struktur des elektronischen | ||
13 | Briefs, zur Abrechnung, zu Regelungen, die eine nicht bedarfsgerechte | 13 | Briefs, zur Abrechnung, zu Regelungen, die eine nicht bedarfsgerechte | ||
14 | Mengenausweitung vermeiden, und Einzelheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, | 14 | Mengenausweitung vermeiden, und Einzelheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, | ||
15 | regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit dem | 15 | regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit dem | ||
16 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik in | 16 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik in | ||
17 | einer Richtlinie. In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die Übermittlung | 17 | einer Richtlinie. In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die Übermittlung | ||
18 | des elektronischen Briefs zugelassene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt | 18 | des elektronischen Briefs zugelassene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt | ||
19 | werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Richtlinie ist dem | 19 | werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Richtlinie ist dem | ||
20 | Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der | 20 | Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der | ||
21 | Richtlinie ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 21 | Richtlinie ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
22 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 22 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
23 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | 23 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | ||
24 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Richtlinie innerhalb von einem Monat | 24 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Richtlinie innerhalb von einem Monat | ||
25 | beanstanden. | 25 | beanstanden. | ||
26 | (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines Anbieters | 26 | (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines Anbieters | ||
27 | eines informationstechnischen Systems für an der vertragsärztlichen Versorgung | 27 | eines informationstechnischen Systems für an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
28 | teilnehmende Ärzte und Einrichtungen, dass sein System die in der Richtlinie | 28 | teilnehmende Ärzte und Einrichtungen, dass sein System die in der Richtlinie | ||
29 | enthaltenen Vorgaben erfüllt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung | 29 | enthaltenen Vorgaben erfüllt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung | ||
30 | veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten informationstechnischen | 30 | veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten informationstechnischen | ||
31 | Systemen. | 31 | Systemen. | ||
32 | (4) Die Abrechnung des Zuschlags nach Absatz 1 ist zulässig, wenn für das | 32 | (4) Die Abrechnung des Zuschlags nach Absatz 1 ist zulässig, wenn für das | ||
33 | verwendete informationstechnische System eine Bestätigung nach Absatz 3 | 33 | verwendete informationstechnische System eine Bestätigung nach Absatz 3 | ||
34 | gegenüber der zuständigen Abrechnungsstelle nachgewiesen wird. Die Abrechnung | 34 | gegenüber der zuständigen Abrechnungsstelle nachgewiesen wird. Die Abrechnung | ||
35 | eines Zuschlags nach Absatz 1 ist über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus | 35 | eines Zuschlags nach Absatz 1 ist über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus | ||
36 | nur zulässig, wenn der elektronische Brief mit einer qualifizierten | 36 | nur zulässig, wenn der elektronische Brief mit einer qualifizierten | ||
37 | elektronischen Signatur versehen ist, die mit einem elektronischen | 37 | elektronischen Signatur versehen ist, die mit einem elektronischen | ||
38 | Heilberufsausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 erzeugt wurde. | 38 | Heilberufsausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 erzeugt wurde. | ||
39 | (5) Für den Zeitraum ab 2018 wird die Höhe des Zuschlags durch die | 39 | (5) Für den Zeitraum ab 2018 wird die Höhe des Zuschlags durch die | ||
40 | Vertragspartner nach § 291a Absatz 7b Satz 2 vereinbart. Der Zuschlag darf nur | 40 | Vertragspartner nach § 291a Absatz 7b Satz 2 vereinbart. Der Zuschlag darf nur | ||
41 | vereinbart werden, wenn für die Übermittlung des elektronischen Briefs | 41 | vereinbart werden, wenn für die Übermittlung des elektronischen Briefs | ||
t | 42 | zugelassene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt werden. | t | 42 | zugelassene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt werden. Durch den |
43 | Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 ist für die Versendung eines Telefax | ||||
44 | durch Beschluss festzulegen, dass die für die Versendung eines Telefax | ||||
45 | vereinbarte Kostenpauschale folgende Beträge nicht überschreiten darf: | ||||
46 | 1. mit Wirkung zum 31. März 2020 die Hälfte der Vergütung, die für die | ||||
47 | Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist, und | ||||
48 | 2. mit Wirkung zum 31. März 2021 ein Viertel der Vergütung, die für die | ||||
49 | Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist. | ||||
50 | Abweichend von Satz 2 darf der Zuschlag für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 | ||||
51 | auch vereinbart werden, wenn für die Übermittlung des elektronischen Briefes | ||||
52 | ein Dienst genutzt wird, der von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||||
53 | angeboten wird. | ||||
43 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Vertragszahnärzte. | 54 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Vertragszahnärzte. |
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