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Sie können sich § 400 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches
(2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
(3) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. 2Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde.
(6) (weggefallen)
Versicherter Personenkreis | Versicherter Personenkreis | ||||
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t | 1 | Versicherter Personenkreis | t | 1 | Versicherter Personenkreis |
Versicherter Personenkreis | Versicherter Personenkreis | ||||
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f | 1 | (1) Soweit Vorschriften dieses Buches | f | 1 | (1) Soweit Vorschriften dieses Buches |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße | 3 | an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße | ||
4 | nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des | 4 | nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des | ||
5 | Einigungsvertrages genannten Gebiet, | 5 | Einigungsvertrages genannten Gebiet, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 7 | an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | ||
8 | anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die | 8 | anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die | ||
9 | Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 | 9 | Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 | ||
10 | des Einigungsvertrages genannten Gebiet. | 10 | des Einigungsvertrages genannten Gebiet. | ||
t | 11 | (2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, | t | ||
12 | staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der | ||||
13 | Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, | ||||
14 | Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und | ||||
15 | rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur | ||||
16 | vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der | ||||
17 | vertragsärztlichen Versorgung teil. | ||||
18 | (3) bis (4) (weggefallen) | 11 | (2) bis (4) (weggefallen) | ||
19 | (5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des | 12 | (5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des | ||
20 | Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der | 13 | Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der | ||
21 | Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der | 14 | Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der | ||
22 | Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder | 15 | Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder | ||
23 | in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und | 16 | in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und | ||
24 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten | 17 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten | ||
25 | einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. Für die | 18 | einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. Für die | ||
26 | Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an | 19 | Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an | ||
27 | entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet | 20 | entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet | ||
28 | der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und | 21 | der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und | ||
29 | in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, | 22 | in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, | ||
30 | wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden | 23 | wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden | ||
31 | Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die | 24 | Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die | ||
32 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde. | 25 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde. | ||
33 | (6) (weggefallen) | 26 | (6) (weggefallen) |
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