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Sozialdaten bei den Krankenkassen | Sozialdaten bei den Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Sozialdaten bei den Krankenkassen | t | 1 | Sozialdaten bei den Krankenkassen |
Sozialdaten bei den Krankenkassen | Sozialdaten bei den Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung | f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung |
2 | nur erheben und speichern, soweit diese für | 2 | nur erheben und speichern, soweit diese für | ||
3 | 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, | 3 | 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, | ||
4 | einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses | 4 | einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses | ||
5 | erforderlichen Daten, | 5 | erforderlichen Daten, | ||
6 | 2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen | 6 | 2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen | ||
7 | Gesundheitskarte, | 7 | Gesundheitskarte, | ||
8 | 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und | 8 | 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und | ||
9 | Zahlung, | 9 | Zahlung, | ||
10 | 4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an | 10 | 4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an | ||
11 | Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die | 11 | Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die | ||
12 | Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei | 12 | Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei | ||
13 | Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, | 13 | Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, | ||
14 | 5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, | 14 | 5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, | ||
15 | 6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264, | 15 | 6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264, | ||
16 | 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach | 16 | 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach | ||
17 | § 87 Absatz 1c, | 17 | § 87 Absatz 1c, | ||
18 | 8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der | 18 | 8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der | ||
19 | Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung, | 19 | Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung, | ||
20 | 9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, | 20 | 9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, | ||
21 | 10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, | 21 | 10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, | ||
22 | 11. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, | 22 | 11. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, | ||
23 | 12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu | 23 | 12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu | ||
24 | schließenden Vergütungsverträgen, | 24 | schließenden Vergütungsverträgen, | ||
25 | 13. die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des | 25 | 13. die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des | ||
26 | Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur | 26 | Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur | ||
27 | hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur | 27 | hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur | ||
28 | ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der | 28 | ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der | ||
29 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, | 29 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, | ||
30 | 14. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 | 30 | 14. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 | ||
31 | Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die | 31 | Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die | ||
32 | Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, | 32 | Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, | ||
33 | 15. die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a, | 33 | 15. die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a, | ||
34 | 16. die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und | 34 | 16. die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und | ||
35 | nach § 39b sowie zu deren Durchführung, | 35 | nach § 39b sowie zu deren Durchführung, | ||
36 | 17. die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen | 36 | 17. die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen | ||
37 | Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7, | 37 | Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7, | ||
38 | 18. die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger | 38 | 18. die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger | ||
n | 39 | nach dem Neunten Buch | n | 39 | nach dem Neunten Buch und |
40 | 19. die Durchführung von Angeboten nach § 68b | ||||
40 | erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen | 41 | erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen | ||
41 | dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, | 42 | dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, | ||
42 | soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz | 43 | soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz | ||
43 | 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über | 44 | 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über | ||
44 | ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern | 45 | ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern | ||
45 | gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, | 46 | gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, | ||
46 | 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten | 47 | 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten | ||
47 | für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten | 48 | für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten | ||
48 | Buches. | 49 | Buches. | ||
49 | (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen | 50 | (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen | ||
50 | Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf | 51 | Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf | ||
51 | maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für | 52 | maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für | ||
52 | Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 | 53 | Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 | ||
53 | erforderlich ist. | 54 | erforderlich ist. | ||
54 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten | 55 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten | ||
55 | dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils | 56 | dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils | ||
56 | erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch | 57 | erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch | ||
57 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die | 58 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die | ||
58 | Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, | 59 | Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, | ||
t | 59 | dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und | t | 60 | dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 |
60 | § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für | 61 | und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies | ||
61 | diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen | 62 | für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu | ||
62 | Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen. | 63 | anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen. | ||
63 | (4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, | 64 | (4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, | ||
64 | wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige | 65 | wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige | ||
65 | Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. | 66 | Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. | ||
66 | Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 | 67 | Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 | ||
67 | und 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die | 68 | und 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die | ||
68 | Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. | 69 | Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. |
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