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Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung | t | 1 | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung |
2 | der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen | 2 | der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen | ||
3 | Bundesausschuss | 3 | Bundesausschuss |
Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein | f | 1 | (1) Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein |
2 | Innovationsausschuss eingerichtet. Dem Innovationsausschuss gehören drei vom | 2 | Innovationsausschuss eingerichtet. Dem Innovationsausschuss gehören drei vom | ||
3 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des | 3 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des | ||
4 | Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen | 4 | Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen | ||
5 | Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der | 5 | Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der | ||
6 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums | 6 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums | ||
7 | nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen | 7 | nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen | ||
8 | Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit | 8 | Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
9 | und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. Die für | 9 | und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. Die für | ||
10 | die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der | 10 | die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der | ||
11 | Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene | 11 | Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene | ||
12 | maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. § | 12 | maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. § | ||
13 | 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. | 13 | 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. | ||
n | 14 | (2) Der Innovationsausschuss legt in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte | n | 14 | (2) Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter |
15 | Einbeziehung externer Expertise in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und | ||||
15 | und Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 fest. | 16 | Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste | ||
16 | Er führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen | 17 | Alternative fest. Soweit der Innovationsausschuss bis zum 15. Dezember 2019 | ||
17 | Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen | 18 | keine Schwerpunkte und Kriterien für das Bewilligungsjahr 2020 festgelegt hat, | ||
18 | Anträge auf Förderung. Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die | 19 | werden diese abweichend von Satz 1 durch das Bundesministerium für Gesundheit | ||
19 | Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 5. Entscheidungen des | 20 | bis zum 31. Januar 2020 festgelegt. Der Innovationsausschuss übernimmt die vom | ||
21 | Bundesministerium für Gesundheit nach Satz 2 festgelegten Schwerpunkte und | ||||
22 | Kriterien unverzüglich in Förderbekanntmachungen. Für die | ||||
23 | Förderbekanntmachungen für das Bewilligungsjahr 2020 und die entsprechenden | ||||
24 | Förderverfahren finden § 92a Absatz 1 Satz 7 bis 9 sowie das | ||||
25 | Konsultationsverfahren nach Satz 1 keine Anwendung. Die Schwerpunkte für die | ||||
26 | Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 | ||||
27 | zweite Alternative legt das Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei kann | ||||
28 | die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | ||||
29 | Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur | ||||
30 | Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen. Jedem Vorschlag | ||||
31 | ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs beizufügen. Der | ||||
32 | Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit | ||||
33 | festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in diesen die | ||||
34 | Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative | ||||
35 | fest. Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der | ||||
36 | Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 8 Interessenbekundungsverfahren | ||||
37 | durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. Er | ||||
38 | beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben Empfehlungen zur | ||||
39 | Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3. Der Innovationsausschuss | ||||
40 | entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4. | ||||
20 | Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. Der | 41 | Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben | ||
21 | Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der | 42 | Stimmen. Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und | ||
22 | er insbesondere seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der | 43 | Verfahrensordnung, in der er insbesondere seine Arbeitsweise und die | ||
23 | Geschäftsstelle nach Absatz 3 sowie das Förderverfahren nach Satz 2 regelt. | 44 | Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4, das zweistufige | ||
24 | Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des | 45 | Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 7 bis 9, das Konsultationsverfahren | ||
46 | nach Satz 1, das Förderverfahren nach Satz 9, die Benennung und Beauftragung | ||||
47 | von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6 sowie die Beteiligung der | ||||
48 | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften | ||||
49 | nach Absatz 7 regelt. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der | ||||
25 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 50 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
51 | (3) Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate nach | ||||
52 | Eingang des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung und | ||||
53 | Auswertung nach § 92a Absatz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu neuen | ||||
54 | Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen Versorgungsform | ||||
55 | oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform in die Regelversorgung. | ||||
56 | Er berät innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die jeweiligen | ||||
57 | Ergebnisberichte der geförderten Vorhaben zur Versorgungsforschung nach § 92a | ||||
58 | Absatz 2 Satz 1 und kann eine Empfehlung zur Überführung von Erkenntnissen in | ||||
59 | die Regelversorgung beschließen. In den Beschlüssen nach den Sätzen 1 und 2 | ||||
60 | muss konkretisiert sein, wie die Überführung in die Regelversorgung erfolgen | ||||
61 | soll, und festgestellt werden, welche Organisation der Selbstverwaltung oder | ||||
62 | welche andere Einrichtung für die Überführung zuständig ist. Wird empfohlen, | ||||
63 | eine neue Versorgungsform nicht in die Regelversorgung zu überführen, ist dies | ||||
64 | zu begründen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden veröffentlicht. | ||||
65 | Stellt der Innovationsausschuss die Zuständigkeit des Gemeinsamen | ||||
66 | Bundesausschusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten nach dem | ||||
67 | jeweiligen Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in die | ||||
68 | Versorgung zu beschließen. | ||||
26 | (3) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des | 69 | (4) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des | ||
27 | Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der personelle | 70 | Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der personelle | ||
28 | und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle | 71 | und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle | ||
29 | wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss | 72 | wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
30 | in seinen Haushalt einzustellen. | 73 | in seinen Haushalt einzustellen. | ||
n | 31 | (4) Die Geschäftsstelle nach Absatz 3 untersteht der fachlichen Weisung des | n | 74 | (5) Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 untersteht der fachlichen Weisung des |
32 | Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des unparteiischen | 75 | Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des unparteiischen | ||
33 | Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat insbesondere folgende | 76 | Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat insbesondere folgende | ||
34 | Aufgaben: | 77 | Aufgaben: | ||
35 | 1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen, | 78 | 1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen, | ||
36 | 2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutachtens, insbesondere durch das | 79 | 2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutachtens, insbesondere durch das | ||
37 | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a | 80 | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a | ||
n | 38 | oder das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz nach § 137a, | n | 81 | oder das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen |
82 | nach § 137a, | ||||
39 | 3. Erlass von Förderbescheiden, | 83 | 3. Erlass von Förderbescheiden, | ||
n | n | 84 | 4. administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten, | ||
85 | Antragstellern und Zuwendungsempfängern, | ||||
86 | 5. Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge nach § 92a Absatz | ||||
87 | 1 Satz 8, | ||||
88 | 6. administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit | ||||
89 | Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen, | ||||
40 | 4. Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das | 90 | 7. Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das | ||
41 | Bundesversicherungsamt, | 91 | Bundesversicherungsamt, | ||
n | n | 92 | 8. kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben, | ||
93 | 9. Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses nach | ||||
94 | Absatz 3, | ||||
42 | 5. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und eventuelle | 95 | 10. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und eventuelle | ||
43 | Rückforderung der Fördermittel, | 96 | Rückforderung der Fördermittel, | ||
n | 44 | 6. Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben. | n | 97 | 11. Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie |
98 | daraus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse. | ||||
99 | Die Beratung und die Unterstützung der Förderinteressenten, Antragsteller und | ||||
100 | Zuwendungsempfänger nach Satz 1 Nummer 4 und 5 lösen keine weitergehenden | ||||
101 | Ansprüche aus. | ||||
45 | (5) Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen | 102 | (6) Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen | ||
46 | Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein | 103 | Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein | ||
t | 47 | Expertenbeirat gebildet. Mitglieder des Expertenbeirats sind Vertreter aus | t | 104 | Expertenpool gebildet. Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus |
48 | Wissenschaft und Versorgungspraxis. Die Zahl der Mitglieder soll zehn nicht | 105 | Wissenschaft und Versorgungspraxis. Sie werden auf Basis eines | ||
49 | überschreiten. Der Expertenbeirat wird vom Bundesministerium für Gesundheit | 106 | Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von | ||
50 | berufen. Die Empfehlungen des Expertenbeirats sind vom Innovationsausschuss in | 107 | zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich. Sie sind ehrenamtlich | ||
51 | seine Entscheidungen einzubeziehen. Abweichungen vom Votum des Expertenbeirats | 108 | tätig. Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt die einzelnen Mitglieder | ||
109 | des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und | ||||
110 | versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung von Kurzbegutachtungen | ||||
111 | einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur | ||||
112 | Förderentscheidung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine | ||||
113 | Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung des | ||||
114 | Innovationsausschusses festgelegt wird. Die Empfehlungen der Mitglieder des | ||||
115 | Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine Entscheidungen | ||||
116 | einzubeziehen. Abweichungen von den Empfehlungen der Mitglieder des | ||||
52 | sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen. | 117 | Expertenpools sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen. | ||
53 | (6) Der Expertenbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben: | 118 | Mitglieder des Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer Benennung keine | ||
54 | 1. Abgabe von Empfehlungen zum Inhalt der Förderbekanntmachungen auf Grundlage | 119 | Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und auch nicht an | ||
55 | von Entwürfen der Geschäftsstelle nach Absatz 3, | 120 | einer Antragstellung beteiligt sein. | ||
56 | 2. Durchführung von Kurzbegutachtungen der Anträge auf Förderung, | 121 | (7) Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung | ||
57 | 3. Abgabe einer Empfehlung zur Förderentscheidung. | 122 | ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 ist die | ||
123 | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften | ||||
124 | durch den Innovationsausschuss zu beteiligen. | ||||
58 | (7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende | 125 | (8) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende | ||
59 | Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | 126 | Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. |
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