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Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung |
Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und | f | 1 | (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und |
2 | die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet | 2 | die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet | ||
3 | insbesondere | 3 | insbesondere | ||
4 | 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in | 4 | 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in | ||
5 | Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; | 5 | Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; | ||
6 | Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen | 6 | Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen | ||
7 | sind nicht ausgeschlossen, | 7 | sind nicht ausgeschlossen, | ||
8 | 2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer | 8 | 2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer | ||
9 | Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen | 9 | Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen | ||
10 | dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen | 10 | dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen | ||
11 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, | 11 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, | ||
12 | 3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung | 12 | 3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung | ||
13 | der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und | 13 | der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und | ||
14 | stationären Versorgung, | 14 | stationären Versorgung, | ||
15 | 4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen | 15 | 4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen | ||
16 | sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die | 16 | sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die | ||
17 | Behandlungsmaßnahmen. | 17 | Behandlungsmaßnahmen. | ||
18 | (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen | 18 | (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen | ||
19 | 1. Allgemeinärzte, | 19 | 1. Allgemeinärzte, | ||
20 | 2. Kinder- und Jugendärzte, | 20 | 2. Kinder- und Jugendärzte, | ||
21 | 3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der | 21 | 3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der | ||
22 | hausärztlichen Versorgung gewählt haben, | 22 | hausärztlichen Versorgung gewählt haben, | ||
23 | 4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen | 23 | 4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen | ||
24 | sind und | 24 | sind und | ||
25 | 5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung | 25 | 5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung | ||
26 | teilgenommen haben, | 26 | teilgenommen haben, | ||
27 | teil (Hausärzte). | 27 | teil (Hausärzte). | ||
28 | Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der | 28 | Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der | ||
29 | Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne | 29 | Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne | ||
30 | Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung | 30 | Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung | ||
31 | treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der | 31 | treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der | ||
32 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, | 32 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, | ||
33 | der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § | 33 | der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § | ||
34 | 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von | 34 | 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von | ||
35 | sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. | 35 | sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. | ||
36 | Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der | 36 | Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der | ||
37 | fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann | 37 | fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann | ||
38 | Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen | 38 | Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen | ||
39 | spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur | 39 | spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur | ||
40 | ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. | 40 | ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. | ||
41 | (1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, | 41 | (1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, | ||
42 | den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind | 42 | den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind | ||
43 | verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde | 43 | verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde | ||
44 | mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden | 44 | mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden | ||
45 | Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit | 45 | Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit | ||
46 | Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung | 46 | Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung | ||
47 | erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden | 47 | erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden | ||
48 | Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige | 48 | Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige | ||
49 | Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die | 49 | Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die | ||
50 | bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu | 50 | bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu | ||
51 | übermitteln. | 51 | übermitteln. | ||
52 | (1c) (weggefallen) | 52 | (1c) (weggefallen) | ||
53 | (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die | 53 | (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die | ||
54 | 1. ärztliche Behandlung, | 54 | 1. ärztliche Behandlung, | ||
55 | 2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe | 55 | 2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe | ||
56 | des § 28 Abs. 2, | 56 | des § 28 Abs. 2, | ||
57 | 3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 57 | 3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
58 | Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, | 58 | Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, | ||
59 | 4. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | 59 | 4. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | ||
60 | 5. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | 60 | 5. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | ||
61 | 6. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | 61 | 6. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | ||
62 | 7. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, | 62 | 7. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, | ||
63 | 8. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | 63 | 8. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | ||
64 | Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder | 64 | Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder | ||
65 | Rehabilitationseinrichtungen, | 65 | Rehabilitationseinrichtungen, | ||
n | n | 66 | 9. Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, | ||
66 | 9. Verordnung häuslicher Krankenpflege, | 67 | 10. Verordnung häuslicher Krankenpflege, | ||
67 | 10. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die | 68 | 11. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die | ||
68 | Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer | 69 | Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer | ||
69 | gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung | 70 | gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung | ||
70 | des Arbeitsentgelts benötigen, | 71 | des Arbeitsentgelts benötigen, | ||
n | 71 | 11. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | n | 72 | 12. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a |
72 | Abs. 1, | 73 | Abs. 1, | ||
t | 73 | 12. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | t | 74 | 13. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, |
74 | 13. Verordnung von Soziotherapie, | 75 | 14. Verordnung von Soziotherapie, | ||
75 | 14. Zweitmeinung nach § 27b, | 76 | 15. Zweitmeinung nach § 27b, | ||
76 | 15. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b. | 77 | 16. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b. | ||
77 | Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; | 78 | Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; | ||
78 | Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung | 79 | Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung | ||
79 | auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. | 80 | auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. | ||
80 | Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von | 81 | Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von | ||
81 | Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für | 82 | Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für | ||
82 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Krankentransporten sowie | 83 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Krankentransporten sowie | ||
83 | Krankenhausbehandlung. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten | 84 | Krankenhausbehandlung. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten | ||
84 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz | 85 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz | ||
85 | 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. | 86 | 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. | ||
86 | (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur | 87 | (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur | ||
87 | Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung | 88 | Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung | ||
88 | nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. | 89 | nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. | ||
89 | (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante | 90 | (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante | ||
90 | Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs | 91 | Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs | ||
91 | nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der | 92 | nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der | ||
92 | Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in | 93 | Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in | ||
93 | den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene | 94 | den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene | ||
94 | Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach | 95 | Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach | ||
95 | § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. | 96 | § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. | ||
96 | (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die | 97 | (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die | ||
97 | ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die | 98 | ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die | ||
98 | Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem | 99 | Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem | ||
99 | Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, | 100 | Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, | ||
100 | dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel | 101 | dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
101 | anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, | 102 | anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, | ||
102 | dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den | 103 | dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den | ||
103 | Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur | 104 | Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur | ||
104 | Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. | 105 | Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. | ||
105 | (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von | 106 | (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von | ||
106 | Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der | 107 | Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der | ||
107 | stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen | 108 | stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen | ||
108 | Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. | 109 | Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. | ||
109 | (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten | 110 | (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten | ||
110 | oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige | 111 | oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige | ||
111 | wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder | 112 | wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder | ||
112 | selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt | 113 | selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt | ||
113 | entsprechend. | 114 | entsprechend. | ||
114 | (8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die | 115 | (8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die | ||
115 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 116 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
116 | sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend | 117 | sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend | ||
117 | über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, | 118 | über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, | ||
118 | einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach | 119 | einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach | ||
119 | dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu | 120 | dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu | ||
120 | Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise | 121 | Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise | ||
121 | für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere | 122 | für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere | ||
122 | auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben | 123 | auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben | ||
123 | nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § | 124 | nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § | ||
124 | 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, | 125 | 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, | ||
125 | Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln | 126 | Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln | ||
126 | bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | 127 | bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | ||
127 | Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich | 128 | Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich | ||
128 | ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen | 129 | ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen | ||
129 | maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet | 130 | maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet | ||
130 | haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der | 131 | haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der | ||
131 | anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom | 132 | anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom | ||
132 | Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrage | 133 | Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrage | ||
133 | des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der | 134 | des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der | ||
134 | jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen | 135 | jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen | ||
135 | und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. | 136 | und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. | ||
136 | (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von | 137 | (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von | ||
137 | Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | 138 | Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | ||
138 | Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet | 139 | Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet | ||
139 | werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens | 140 | werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens | ||
140 | folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: | 141 | folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: | ||
141 | 1. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, | 142 | 1. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, | ||
142 | 2. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz | 143 | 2. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz | ||
143 | 8, | 144 | 8, | ||
144 | 3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, | 145 | 3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, | ||
145 | 4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a | 146 | 4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a | ||
146 | notwendigen Funktionen und Informationen sowie | 147 | notwendigen Funktionen und Informationen sowie | ||
147 | 5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 | 148 | 5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 | ||
148 | und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | 149 | und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | ||
149 | Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | 150 | Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | ||
150 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere | 151 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere | ||
151 | insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer | 152 | insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer | ||
152 | 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren | 153 | 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren | ||
153 | Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für | 154 | Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für | ||
154 | die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und | 155 | die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und | ||
155 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen | 156 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen | ||
156 | Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und | 157 | Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und | ||
157 | technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten | 158 | technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten | ||
158 | sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in | 159 | sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in | ||
159 | den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem | 160 | den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem | ||
160 | erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie | 161 | erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie | ||
161 | nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung | 162 | nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung | ||
162 | anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen | 163 | anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen | ||
163 | und bei Bedarf anzupassen. | 164 | und bei Bedarf anzupassen. | ||
164 | (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar | 165 | (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar | ||
165 | 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der | 166 | 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der | ||
166 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 | 167 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 | ||
167 | und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die | 168 | und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die | ||
168 | sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die | 169 | sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die | ||
169 | von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | 170 | von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | ||
170 | Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 | 171 | Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 | ||
171 | zu vereinbaren. | 172 | zu vereinbaren. | ||
172 | (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a | 173 | (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a | ||
173 | und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie | 174 | und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie | ||
174 | sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer | 175 | sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer | ||
175 | festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei | 176 | festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei | ||
176 | Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der | 177 | Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der | ||
177 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die | 178 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die | ||
178 | Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des | 179 | Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des | ||
179 | Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, | 180 | Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, | ||
180 | nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. | 181 | nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. |
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