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Krankenbehandlung | Krankenbehandlung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, |
2 | um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | 2 | um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | ||
3 | oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt | 3 | oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt | ||
4 | 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und | 4 | 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und | ||
5 | psychotherapeutische Behandlung, | 5 | psychotherapeutische Behandlung, | ||
6 | 2. zahnärztliche Behandlung, | 6 | 2. zahnärztliche Behandlung, | ||
7 | 3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 7 | 3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
8 | Suprakonstruktionen, | 8 | Suprakonstruktionen, | ||
t | 9 | 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | t | 9 | 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit |
10 | digitalen Gesundheitsanwendungen, | ||||
10 | 5. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, | 11 | 5. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, | ||
11 | 6. Krankenhausbehandlung, | 12 | 6. Krankenhausbehandlung, | ||
12 | 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. | 13 | 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. | ||
13 | Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. | 14 | Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. | ||
14 | Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker | 15 | Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker | ||
15 | Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei | 16 | Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei | ||
16 | der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch | 17 | der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch | ||
17 | Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese | 18 | Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese | ||
18 | Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch | 19 | Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch | ||
19 | Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. | 20 | Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. | ||
20 | (1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von | 21 | (1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von | ||
21 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach | 22 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach | ||
22 | den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen | 23 | den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen | ||
23 | oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | 24 | oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | ||
24 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf | 25 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf | ||
25 | Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der | 26 | Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der | ||
26 | Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der | 27 | Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der | ||
27 | Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur | 28 | Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur | ||
28 | medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von | 29 | medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von | ||
29 | Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; | 30 | Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; | ||
30 | dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten | 31 | dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten | ||
31 | Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie | 32 | Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie | ||
32 | vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den | 33 | vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den | ||
33 | Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 | 34 | Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
34 | ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen | 35 | ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen | ||
35 | sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende | 36 | sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende | ||
36 | von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von | 37 | von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von | ||
37 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des | 38 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des | ||
38 | Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des | 39 | Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des | ||
39 | Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § | 40 | Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § | ||
40 | 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis | 41 | 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis | ||
41 | zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen | 42 | zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen | ||
42 | werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für | 43 | werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für | ||
43 | die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von | 44 | die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von | ||
44 | Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen | 45 | Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen | ||
45 | Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der | 46 | Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der | ||
46 | Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der | 47 | Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der | ||
47 | Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach | 48 | Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach | ||
48 | diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die | 49 | diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die | ||
49 | Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den | 50 | Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den | ||
50 | Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder | 51 | Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder | ||
51 | das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies | 52 | das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies | ||
52 | gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem | 53 | gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem | ||
53 | Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach | 54 | Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach | ||
54 | Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach | 55 | Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach | ||
55 | den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 | 56 | den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 | ||
56 | und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine | 57 | und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine | ||
57 | umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen. | 58 | umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen. | ||
58 | (2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, | 59 | (2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, | ||
59 | denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | 60 | denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
60 | erteilt wurde, sowie | 61 | erteilt wurde, sowie | ||
61 | 1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar | 62 | 1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar | ||
62 | abgeschlossen ist, | 63 | abgeschlossen ist, | ||
63 | 2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des | 64 | 2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des | ||
64 | Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des | 65 | Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des | ||
65 | Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im | 66 | Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im | ||
66 | Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf | 67 | Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf | ||
67 | Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens | 68 | Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens | ||
68 | ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren | 69 | ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren | ||
69 | oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar | 70 | oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar | ||
70 | ist. | 71 | ist. |
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