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Förderung der Selbsthilfe | Förderung der Selbsthilfe | ||||
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t | 1 | Förderung der Selbsthilfe | t | 1 | Förderung der Selbsthilfe |
Förderung der Selbsthilfe | Förderung der Selbsthilfe | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und | f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und |
2 | -organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die | 2 | -organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die | ||
3 | Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 | 3 | Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 | ||
4 | aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie | 4 | aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie | ||
n | 5 | Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 3. Der | n | 5 | Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 4. Der |
6 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis der | 6 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis der | ||
7 | Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation | 7 | Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation | ||
8 | eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung | 8 | eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung | ||
9 | und die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe | 9 | und die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe | ||
10 | maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen | 10 | maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen | ||
11 | müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- | 11 | müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- | ||
12 | und indikationsgruppenübergreifend tätig sein. | 12 | und indikationsgruppenübergreifend tätig sein. | ||
n | n | 13 | (2) Die Krankenkassen und ihre Verbände berücksichtigen im Rahmen der | ||
14 | Förderung nach Absatz 1 Satz 1 auch solche digitalen Anwendungen, die den | ||||
15 | Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem | ||||
16 | Stand der Technik gewährleisten. | ||||
13 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt Grundsätze zu den | 17 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt Grundsätze zu den | ||
14 | Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf | 18 | Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf | ||
15 | die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 | 19 | die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 | ||
16 | genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann | 20 | genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann | ||
17 | als Pauschal- und Projektförderung erfolgen. | 21 | als Pauschal- und Projektförderung erfolgen. | ||
t | 18 | (3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der | t | 22 | (4) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der |
19 | Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer | 23 | Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sollen insgesamt im Jahr 2016 für | ||
20 | Versicherten einen Betrag von 1,05 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren | 24 | jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 1,05 Euro umfassen; sie sind in den | ||
21 | entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § | 25 | Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen | ||
22 | 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene | 26 | Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung | ||
23 | und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten | 27 | auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem | ||
24 | aufzubringen. Mindestens 70 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind | 28 | Wohnort der Versicherten aufzubringen. Mindestens 70 vom Hundert der in Satz 1 | ||
25 | für die kassenartübergreifende Pauschalförderung aufzubringen. Über die | 29 | bestimmten Mittel sind für die kassenartübergreifende Pauschalförderung | ||
26 | Vergabe der Fördermittel aus der Pauschalförderung beschließen die | 30 | aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Pauschalförderung | ||
27 | Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam | 31 | beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen | ||
28 | nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit | 32 | Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in Absatz 3 Satz 1 genannten | ||
29 | den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen | 33 | Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der | ||
30 | Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. | 34 | Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, | ||
31 | Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in | 35 | -organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 | ||
32 | einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr | 36 | genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht | ||
33 | zusätzlich für die Pauschalförderung zur Verfügung zu stellen. | 37 | verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Pauschalförderung | ||
38 | zur Verfügung zu stellen. |
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