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Sie können sich § 411 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276 Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum fort. 2Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des Medizinischen Dienstes wahr. 3Die §§ 275 bis 283a in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5, der §§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4, des § 279 Absatz 9 und des § 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine Anwendung. 4Bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum findet für die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach den §§ 275c und 275d die Regelung des § 281 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) 1Für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die §§ 275 bis 283 und § 326 Absatz 2 Satz 1 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2021 fort; nach diesen Vorschriften nehmen ihre am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. 2Die §§ 275 bis 283a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit Ausnahme des § 275 Absatz 5, der §§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. Dezember 2021 nicht anwendbar. 3§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021 und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezember 2020 erlässt. 4Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3) 1§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2021 erlässt. 2In der Richtlinie ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben. 3Hierfür sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste (Begutachtungsaufträge) zu definieren. 4Die für den Erlass der Richtlinie nach Satz 1 erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen Diensten unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise spätestens ab dem 1. März 2021 zu erheben und für alle Medizinischen Dienste einheitlich durch den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste anonymisiert auszuwerten. 5Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene Richtwerte für die Aufgabengruppen der Begutachtungen von Krankenhausleistungen nach § 275c, Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen. 6Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(4) 1Endet die Amtszeit eines bestehenden Verwaltungsrates eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des § 412 Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. 2Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 1 Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 aufgelöst.
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und | t | 1 | Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und |
2 | den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 2 | den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen |
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung gelten die §§ | f | 1 | (1) Für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung gelten die §§ |
2 | 275 bis 283 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit Ausnahme des | 2 | 275 bis 283 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit Ausnahme des | ||
3 | § 275 Absatz 1c und 5, § 276 Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem nach | 3 | § 275 Absatz 1c und 5, § 276 Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem nach | ||
4 | § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum fort. Bis zu diesem | 4 | § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum fort. Bis zu diesem | ||
5 | Zeitpunkt nehmen die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe der Medizinischen | 5 | Zeitpunkt nehmen die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe der Medizinischen | ||
6 | Dienste der Krankenversicherung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des | 6 | Dienste der Krankenversicherung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des | ||
7 | Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a in der ab dem 1. Januar | 7 | Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a in der ab dem 1. Januar | ||
8 | 2020 geltenden Fassung finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5, der §§ | 8 | 2020 geltenden Fassung finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5, der §§ | ||
t | 9 | 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4, des § 279 Absatz 9 und des § 280 Absatz 3 bis | t | 9 | 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4 und des § 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 412 |
10 | zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine Anwendung. | 10 | Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine Anwendung. Bis zu dem | ||
11 | Bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum findet | 11 | nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum findet für die Aufgaben | ||
12 | für die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach den §§ 275c und 275d die | 12 | des Medizinischen Dienstes nach den §§ 275c und 275d die Regelung des § 281 | ||
13 | Regelung des § 281 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung | 13 | Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechende | ||
14 | entsprechende Anwendung. | 14 | Anwendung. | ||
15 | (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | 15 | (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | ||
16 | Krankenkassen sowie für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die | 16 | Krankenkassen sowie für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die | ||
17 | §§ 275 bis 283 und § 326 Absatz 2 Satz 1 in der jeweils bis zum 31. Dezember | 17 | §§ 275 bis 283 und § 326 Absatz 2 Satz 1 in der jeweils bis zum 31. Dezember | ||
18 | 2019 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum 31. Dezember | 18 | 2019 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum 31. Dezember | ||
19 | 2021 fort; nach diesen Vorschriften nehmen ihre am 31. Dezember 2019 | 19 | 2021 fort; nach diesen Vorschriften nehmen ihre am 31. Dezember 2019 | ||
20 | bestehenden Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die §§ 275 | 20 | bestehenden Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die §§ 275 | ||
21 | bis 283a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind für den Medizinischen | 21 | bis 283a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind für den Medizinischen | ||
22 | Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit Ausnahme des § 275 | 22 | Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit Ausnahme des § 275 | ||
23 | Absatz 5, der §§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. Dezember 2021 nicht | 23 | Absatz 5, der §§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. Dezember 2021 nicht | ||
24 | anwendbar. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 zweite Alternative in der | 24 | anwendbar. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 zweite Alternative in der | ||
25 | am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der | 25 | am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der | ||
26 | Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie | 26 | Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie | ||
27 | nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021 und die | 27 | nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021 und die | ||
28 | Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. | 28 | Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. | ||
29 | Dezember 2020 erlässt. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | 29 | Dezember 2020 erlässt. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | ||
30 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 30 | Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
31 | (3) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 1. Januar 2020 geltenden | 31 | (3) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 1. Januar 2020 geltenden | ||
32 | Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des | 32 | Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des | ||
33 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 | 33 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 | ||
34 | Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2021 erlässt. In der Richtlinie ist | 34 | Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2021 erlässt. In der Richtlinie ist | ||
35 | eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und | 35 | eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und | ||
36 | anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben. Hierfür | 36 | anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben. Hierfür | ||
37 | sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste | 37 | sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste | ||
38 | (Begutachtungsaufträge) zu definieren. Die für den Erlass der Richtlinie | 38 | (Begutachtungsaufträge) zu definieren. Die für den Erlass der Richtlinie | ||
39 | nach Satz 1 erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen Diensten unter | 39 | nach Satz 1 erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen Diensten unter | ||
40 | Koordinierung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | 40 | Koordinierung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | ||
41 | Krankenkassen nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise | 41 | Krankenkassen nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise | ||
42 | spätestens ab dem 1. März 2021 zu erheben und für alle Medizinischen Dienste | 42 | spätestens ab dem 1. März 2021 zu erheben und für alle Medizinischen Dienste | ||
43 | einheitlich durch den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | 43 | einheitlich durch den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | ||
44 | Krankenkassen unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste | 44 | Krankenkassen unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste | ||
45 | anonymisiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene | 45 | anonymisiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene | ||
46 | Richtwerte für die Aufgabengruppen der Begutachtungen von | 46 | Richtwerte für die Aufgabengruppen der Begutachtungen von | ||
47 | Krankenhausleistungen nach § 275c, Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz | 47 | Krankenhausleistungen nach § 275c, Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz | ||
48 | 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach | 48 | 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach | ||
49 | § 275 Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf der Genehmigung des | 49 | § 275 Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf der Genehmigung des | ||
50 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 50 | Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
51 | (4) Endet die Amtszeit eines bestehenden Verwaltungsrates eines | 51 | (4) Endet die Amtszeit eines bestehenden Verwaltungsrates eines | ||
52 | Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des § 412 | 52 | Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des § 412 | ||
53 | Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. Die | 53 | Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. Die | ||
54 | Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung werden mit | 54 | Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung werden mit | ||
55 | Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 1 Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat | 55 | Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 1 Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat | ||
56 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird | 56 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird | ||
57 | mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit Absatz 1 | 57 | mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit Absatz 1 | ||
58 | Satz 4 aufgelöst. | 58 | Satz 4 aufgelöst. |
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