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Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung | Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung | ||||
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t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung | t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung |
Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung | Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung | ||||
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f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen | f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen |
2 | Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die | 2 | Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die | ||
3 | nach Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten sind befugt und verpflichtet, | 3 | nach Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten sind befugt und verpflichtet, | ||
4 | personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der | 4 | personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der | ||
5 | Leistungserbringer für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § | 5 | Leistungserbringer für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § | ||
6 | 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich | 6 | 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich | ||
7 | und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 7 | und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
8 | 135b Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b sowie in Vereinbarungen | 8 | 135b Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b sowie in Vereinbarungen | ||
9 | nach § 137d vorgesehen ist. In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen | 9 | nach § 137d vorgesehen ist. In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen | ||
10 | nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Leistungserbringern zu | 10 | nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Leistungserbringern zu | ||
11 | verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit | 11 | verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit | ||
12 | darzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der Festlegung der Daten | 12 | darzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der Festlegung der Daten | ||
13 | nach Satz 2 in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme der Qualitätssicherung | 13 | nach Satz 2 in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme der Qualitätssicherung | ||
14 | insbesondere diejenigen Daten zu bestimmen, die für die Ermittlung der | 14 | insbesondere diejenigen Daten zu bestimmen, die für die Ermittlung der | ||
15 | Qualität von Diagnostik oder Behandlung mit Hilfe geeigneter | 15 | Qualität von Diagnostik oder Behandlung mit Hilfe geeigneter | ||
16 | Qualitätsindikatoren, für die Erfassung möglicher Begleiterkrankungen und | 16 | Qualitätsindikatoren, für die Erfassung möglicher Begleiterkrankungen und | ||
17 | Komplikationen, für die Feststellung der Sterblichkeit sowie für eine | 17 | Komplikationen, für die Feststellung der Sterblichkeit sowie für eine | ||
18 | geeignete Validierung oder Risikoadjustierung bei der Auswertung der Daten | 18 | geeignete Validierung oder Risikoadjustierung bei der Auswertung der Daten | ||
19 | medizinisch oder methodisch notwendig sind. Die Richtlinien und Beschlüsse | 19 | medizinisch oder methodisch notwendig sind. Die Richtlinien und Beschlüsse | ||
20 | sowie Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber hinaus sicherzustellen, dass | 20 | sowie Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber hinaus sicherzustellen, dass | ||
21 | 1. in der Regel die Datenerhebung auf eine Stichprobe der betroffenen | 21 | 1. in der Regel die Datenerhebung auf eine Stichprobe der betroffenen | ||
22 | Patienten begrenzt wird und die versichertenbezogenen Daten pseudonymisiert | 22 | Patienten begrenzt wird und die versichertenbezogenen Daten pseudonymisiert | ||
23 | werden, | 23 | werden, | ||
24 | 2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im Rahmen der Qualitätsprüfungen | 24 | 2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im Rahmen der Qualitätsprüfungen | ||
25 | durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von einer unabhängigen Stelle | 25 | durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von einer unabhängigen Stelle | ||
26 | vorgenommen wird und | 26 | vorgenommen wird und | ||
27 | 3. eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter | 27 | 3. eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter | ||
28 | Weise stattfindet. | 28 | Weise stattfindet. | ||
29 | Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und | 29 | Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und | ||
30 | Vereinbarungen | 30 | Vereinbarungen | ||
31 | 1. auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen, | 31 | 1. auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen, | ||
32 | sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen methodischen | 32 | sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen methodischen | ||
33 | Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen | 33 | Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen | ||
34 | dargelegt werden müssen, erforderlich ist; | 34 | dargelegt werden müssen, erforderlich ist; | ||
35 | 2. auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen | 35 | 2. auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen | ||
36 | Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung die Überprüfung der | 36 | Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung die Überprüfung der | ||
37 | ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich oder methodisch erforderlich ist | 37 | ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich oder methodisch erforderlich ist | ||
38 | und | 38 | und | ||
39 | 1. die technische Beschaffenheit des die versichertenbezogenen Daten | 39 | 1. die technische Beschaffenheit des die versichertenbezogenen Daten | ||
40 | speichernden Datenträgers eine Pseudonymisierung nicht zulässt und die | 40 | speichernden Datenträgers eine Pseudonymisierung nicht zulässt und die | ||
41 | Anfertigung einer Kopie des speichernden Datenträgers, um auf dieser die | 41 | Anfertigung einer Kopie des speichernden Datenträgers, um auf dieser die | ||
42 | versichertenbezogenen Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung | 42 | versichertenbezogenen Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung | ||
43 | nicht hinnehmbaren Qualitätsverlusten verbunden wäre oder | 43 | nicht hinnehmbaren Qualitätsverlusten verbunden wäre oder | ||
44 | 2. die Richtigkeit der Behandlungsdokumentation Gegenstand der | 44 | 2. die Richtigkeit der Behandlungsdokumentation Gegenstand der | ||
45 | Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 ist; | 45 | Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 ist; | ||
46 | die Gründe sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. | 46 | die Gründe sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. | ||
47 | Auch Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien und | 47 | Auch Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien und | ||
48 | Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Satz 1 festzulegen und von den an | 48 | Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Satz 1 festzulegen und von den an | ||
49 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den übrigen | 49 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den übrigen | ||
50 | Leistungserbringern zu erheben und zu übermitteln. Es ist auszuschließen, dass | 50 | Leistungserbringern zu erheben und zu übermitteln. Es ist auszuschließen, dass | ||
51 | die Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweilige | 51 | die Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweilige | ||
52 | Verbände Kenntnis von Daten erlangen, die über den Umfang der ihnen nach den | 52 | Verbände Kenntnis von Daten erlangen, die über den Umfang der ihnen nach den | ||
53 | §§ 295, 300, 301, 301a und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht; dies gilt | 53 | §§ 295, 300, 301, 301a und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht; dies gilt | ||
54 | nicht für die Kassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die für die | 54 | nicht für die Kassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die für die | ||
55 | Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 sowie die für die | 55 | Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 sowie die für die | ||
56 | Durchführung der Aufgaben einer Datenannahmestelle oder für | 56 | Durchführung der Aufgaben einer Datenannahmestelle oder für | ||
57 | Einrichtungsbefragungen zur Qualitätssicherung aus Richtlinien nach § 136 | 57 | Einrichtungsbefragungen zur Qualitätssicherung aus Richtlinien nach § 136 | ||
58 | Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. Eine über die in den Richtlinien nach § | 58 | Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. Eine über die in den Richtlinien nach § | ||
59 | 136 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinausgehende Verarbeitung dieser | 59 | 136 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinausgehende Verarbeitung dieser | ||
60 | Daten, insbesondere eine Zusammenführung mit anderen Daten, ist unzulässig. | 60 | Daten, insbesondere eine Zusammenführung mit anderen Daten, ist unzulässig. | ||
61 | Aufgaben zur Qualitätssicherung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen | 61 | Aufgaben zur Qualitätssicherung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen | ||
62 | räumlich und personell getrennt von ihren anderen Aufgaben wahrzunehmen. | 62 | räumlich und personell getrennt von ihren anderen Aufgaben wahrzunehmen. | ||
63 | Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter Halbsatz können die Richtlinien und | 63 | Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter Halbsatz können die Richtlinien und | ||
64 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135b Absatz 2, § 136 | 64 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135b Absatz 2, § 136 | ||
65 | Absatz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinbarungen nach § 137d vorsehen, dass | 65 | Absatz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinbarungen nach § 137d vorsehen, dass | ||
66 | den Leistungserbringern nach Satz 1 die Daten der von ihnen behandelten | 66 | den Leistungserbringern nach Satz 1 die Daten der von ihnen behandelten | ||
67 | Versicherten versichertenbezogen für Zwecke der Qualitätssicherung im | 67 | Versicherten versichertenbezogen für Zwecke der Qualitätssicherung im | ||
68 | erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Leistungserbringer dürfen diese | 68 | erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Leistungserbringer dürfen diese | ||
69 | versichertenbezogenen Daten mit den Daten, die bei ihnen zu den Versicherten | 69 | versichertenbezogenen Daten mit den Daten, die bei ihnen zu den Versicherten | ||
70 | bereits vorliegen, zusammenführen und für die in den Richtlinien, Beschlüssen | 70 | bereits vorliegen, zusammenführen und für die in den Richtlinien, Beschlüssen | ||
71 | oder Vereinbarungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke verarbeiten. | 71 | oder Vereinbarungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke verarbeiten. | ||
72 | (1a) Die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, nach § 284 Absatz 1 | 72 | (1a) Die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, nach § 284 Absatz 1 | ||
73 | erhobene und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der Qualitätssicherung nach § | 73 | erhobene und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der Qualitätssicherung nach § | ||
74 | 135a Absatz 2, § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit | 74 | 135a Absatz 2, § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit | ||
75 | dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen | 75 | dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen | ||
76 | Bundesausschusses nach § 135b Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b und | 76 | Bundesausschusses nach § 135b Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b und | ||
77 | 137b Absatz 1 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. In den | 77 | 137b Absatz 1 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. In den | ||
78 | Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, | 78 | Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, | ||
79 | die von den Krankenkassen für Zwecke der Qualitätssicherung zu verarbeiten | 79 | die von den Krankenkassen für Zwecke der Qualitätssicherung zu verarbeiten | ||
80 | sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. | 80 | sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. | ||
81 | Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. | 81 | Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. | ||
82 | (2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der | 82 | (2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der | ||
83 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen | 83 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen | ||
84 | Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 angewendet. Es ist in den Richtlinien | 84 | Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 angewendet. Es ist in den Richtlinien | ||
85 | und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter | 85 | und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter | ||
86 | Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der | 86 | Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der | ||
87 | Informationstechnik festzulegen. Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten | 87 | Informationstechnik festzulegen. Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten | ||
88 | kann in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den | 88 | kann in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den | ||
89 | Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden | 89 | Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden | ||
90 | räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden, | 90 | räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden, | ||
91 | wenn das Verfahren für die in Satz 1 genannten Leistungserbringer einen | 91 | wenn das Verfahren für die in Satz 1 genannten Leistungserbringer einen | ||
92 | unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; für Verfahren zur | 92 | unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; für Verfahren zur | ||
93 | Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 kann dies auch eine gesonderte Stelle | 93 | Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 kann dies auch eine gesonderte Stelle | ||
94 | bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. Die Gründe für die Übertragung | 94 | bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. Die Gründe für die Übertragung | ||
95 | sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. Bei einer | 95 | sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. Bei einer | ||
96 | Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Pseudonymisierung durch eine von den | 96 | Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Pseudonymisierung durch eine von den | ||
97 | Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden | 97 | Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden | ||
98 | räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu | 98 | räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu | ||
99 | erfolgen. | 99 | erfolgen. | ||
100 | (2a) Enthalten die für Zwecke des Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten noch | 100 | (2a) Enthalten die für Zwecke des Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten noch | ||
101 | keine den Anforderungen des § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende | 101 | keine den Anforderungen des § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende | ||
102 | Krankenversichertennummer und ist in Richtlinien des Gemeinsamen | 102 | Krankenversichertennummer und ist in Richtlinien des Gemeinsamen | ||
103 | Bundesausschusses vorgesehen, dass die Pseudonymisierung auf der Grundlage der | 103 | Bundesausschusses vorgesehen, dass die Pseudonymisierung auf der Grundlage der | ||
104 | Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann der | 104 | Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann der | ||
105 | Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln, | 105 | Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln, | ||
106 | das einen Abgleich der für einen Versicherten vorhandenen | 106 | das einen Abgleich der für einen Versicherten vorhandenen | ||
107 | Krankenversichertennummern ermöglicht. In diesem Fall hat er in den | 107 | Krankenversichertennummern ermöglicht. In diesem Fall hat er in den | ||
108 | Richtlinien eine von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, | 108 | Richtlinien eine von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, | ||
109 | organisatorisch und personell getrennte eigenständige Vertrauensstelle zu | 109 | organisatorisch und personell getrennte eigenständige Vertrauensstelle zu | ||
110 | bestimmen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches | 110 | bestimmen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches | ||
111 | unterliegt, an die die Krankenkassen für die in das | 111 | unterliegt, an die die Krankenkassen für die in das | ||
112 | Qualitätssicherungsverfahren einbezogenen Versicherten die vorhandenen | 112 | Qualitätssicherungsverfahren einbezogenen Versicherten die vorhandenen | ||
113 | Krankenversichertennummern übermitteln. Weitere Daten dürfen nicht übermittelt | 113 | Krankenversichertennummern übermitteln. Weitere Daten dürfen nicht übermittelt | ||
114 | werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien die Dauer der | 114 | werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien die Dauer der | ||
115 | Übergangsregelung und den Zeitpunkt der Löschung der Daten bei der Stelle nach | 115 | Übergangsregelung und den Zeitpunkt der Löschung der Daten bei der Stelle nach | ||
116 | Satz 2 festzulegen. | 116 | Satz 2 festzulegen. | ||
117 | (3) Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 | 117 | (3) Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 | ||
118 | erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b | 118 | erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b | ||
119 | der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die | 119 | der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die | ||
120 | Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle. Diese darf Auswertungen nur für | 120 | Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle. Diese darf Auswertungen nur für | ||
121 | Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder | 121 | Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder | ||
122 | Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen. Daten, die für | 122 | Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen. Daten, die für | ||
123 | Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein | 123 | Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein | ||
124 | Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere | 124 | Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere | ||
125 | Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und | 125 | Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und | ||
126 | ausgewertet werden. Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1 des Ersten | 126 | ausgewertet werden. Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1 des Ersten | ||
127 | Buches entsprechend. | 127 | Buches entsprechend. | ||
128 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von | 128 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von | ||
129 | Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und | 129 | Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und | ||
130 | Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) | 130 | Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) | ||
131 | bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung | 131 | bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung | ||
132 | der Fragebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder | 132 | der Fragebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder | ||
133 | Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die | 133 | Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die | ||
134 | Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu | 134 | Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu | ||
135 | übermitteln hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter | 135 | übermitteln hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter | ||
136 | personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- | 136 | personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- | ||
137 | oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies | 137 | oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies | ||
138 | für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der Fragebögen | 138 | für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der Fragebögen | ||
139 | erforderlich ist. Der Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf nicht über die | 139 | erforderlich ist. Der Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf nicht über die | ||
140 | Versendestelle erfolgen. Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und | 140 | Versendestelle erfolgen. Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und | ||
141 | ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der | 141 | ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der | ||
142 | Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen | 142 | Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen | ||
143 | nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch | 143 | nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch | ||
144 | und personell getrennt sein und darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine | 144 | und personell getrennt sein und darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine | ||
145 | Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten verarbeiten. Die | 145 | Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten verarbeiten. Die | ||
146 | Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der | 146 | Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der | ||
147 | Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie | 147 | Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie | ||
148 | erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht | 148 | erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht | ||
149 | zugänglich machen. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | 149 | zugänglich machen. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
150 | Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a | 150 | Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a | ||
151 | Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom | 151 | Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom | ||
152 | Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach | 152 | Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach | ||
153 | Satz 1 zu übermitteln. Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle | 153 | Satz 1 zu übermitteln. Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle | ||
154 | spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen. | 154 | spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen. | ||
155 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von | 155 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von | ||
156 | Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die | 156 | Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die | ||
157 | aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, | 157 | aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, | ||
158 | nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle | 158 | nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle | ||
159 | zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des | 159 | zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des | ||
160 | Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von | 160 | Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von | ||
161 | Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung | 161 | Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung | ||
162 | transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu | 162 | transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu | ||
163 | verarbeiten. | 163 | verarbeiten. | ||
t | t | 164 | (6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von | ||
165 | Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des | ||||
166 | Implantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des | ||||
167 | Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und | ||||
168 | Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung | ||||
169 | implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten. |
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