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Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus | ||||
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t | 1 | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus | t | 1 | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus |
Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus | ||||
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n | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag des | n | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag eines |
2 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft | 2 | Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, des Spitzenverbandes Bund der | ||
3 | Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines | ||||
3 | oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und | 4 | Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, | ||
4 | Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen | 5 | die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer | ||
5 | einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, | 6 | Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, | ||
6 | daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche | 7 | daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche | ||
7 | Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten | 8 | Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten | ||
8 | Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die | 9 | Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die | ||
9 | Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und | 10 | Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und | ||
10 | sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, | 11 | sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, | ||
11 | insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame | 12 | insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame | ||
12 | Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen | 13 | Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen | ||
13 | einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht | 14 | einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht | ||
14 | werden darf. Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht | 15 | werden darf. Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht | ||
15 | hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen | 16 | hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen | ||
16 | Behandlungsalternative bietet, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine | 17 | Behandlungsalternative bietet, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine | ||
17 | Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. Nach Abschluss der Erprobung erlässt der | 18 | Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. Nach Abschluss der Erprobung erlässt der | ||
18 | Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer | 19 | Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer | ||
19 | Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden | 20 | Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden | ||
20 | darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung | 21 | darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung | ||
21 | gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz | 22 | gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz | ||
22 | 1 entspricht. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 | 23 | 1 entspricht. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 | ||
23 | muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich | 24 | muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich | ||
24 | anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von | 25 | anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von | ||
25 | spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des | 26 | spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des | ||
26 | Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist. | 27 | Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist. | ||
27 | (2) Wird eine Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 94 | 28 | (2) Wird eine Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 94 | ||
28 | Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das | 29 | Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das | ||
29 | Bundesministerium die Richtlinie erlassen. Ab dem Tag des Inkrafttretens einer | 30 | Bundesministerium die Richtlinie erlassen. Ab dem Tag des Inkrafttretens einer | ||
30 | Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 darf die ausgeschlossene Methode im | 31 | Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 darf die ausgeschlossene Methode im | ||
31 | Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen | 32 | Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen | ||
32 | erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt von einem | 33 | erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt von einem | ||
33 | Ausschluss nach Absatz 1 Satz 4 unberührt. | 34 | Ausschluss nach Absatz 1 Satz 4 unberührt. | ||
34 | (3) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame | 35 | (3) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame | ||
35 | Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen | 36 | Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen | ||
t | 36 | im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential | t | 37 | im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten |
38 | beansprucht werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen | ||||
37 | einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den | 39 | Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der | ||
38 | Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch | 40 | ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und | ||
39 | indiziert und notwendig ist. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein | 41 | notwendig ist. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach | ||
40 | Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren | 42 | Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach | ||
41 | Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist. | 43 | Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist. |
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