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Krankenhausbehandlung | Krankenhausbehandlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, | f | 1 | (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, |
t | 2 | teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte | t | 2 | teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst |
3 | auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame | ||||
4 | Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat | ||||
5 | und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. | ||||
3 | haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch | 6 | Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente | ||
4 | ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung | 7 | Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme | ||
5 | im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil | 8 | oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus | ||
6 | das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder | 9 | erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- | ||
7 | ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden | 10 | und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher | ||
8 | kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des | 11 | Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen | ||
9 | Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der | 12 | des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall | ||
10 | Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus | 13 | nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der | ||
11 | notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), | 14 | Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung | ||
12 | Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und | 15 | (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, | ||
13 | Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall | 16 | Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im | ||
14 | erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur | 17 | Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden | ||
15 | Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine | 18 | Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst | ||
16 | psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete | 19 | eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich | ||
17 | multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte | 20 | geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich | ||
18 | sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären | 21 | der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer | ||
19 | Behandlung. | 22 | vollstationären Behandlung. | ||
20 | (1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung | 23 | (1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung | ||
21 | einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die | 24 | einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die | ||
22 | Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das | 25 | Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das | ||
23 | Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 | 26 | Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 | ||
24 | vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des | 27 | vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des | ||
25 | Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der | 28 | Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der | ||
26 | Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz | 29 | Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz | ||
27 | 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren | 30 | 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren | ||
28 | Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle | 31 | Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle | ||
29 | Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich | 32 | Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich | ||
30 | sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür | 33 | sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür | ||
31 | erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Soweit dies für die Versorgung | 34 | erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Soweit dies für die Versorgung | ||
32 | des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die | 35 | des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die | ||
33 | Krankenhäuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen | 36 | Krankenhäuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen | ||
34 | verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die | 37 | verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die | ||
35 | Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis | 38 | Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis | ||
36 | zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im | 39 | zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im | ||
37 | Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative | 40 | Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative | ||
38 | Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können | 41 | Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können | ||
39 | Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß | 42 | Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß | ||
40 | der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 | 43 | der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 | ||
41 | Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von | 44 | Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von | ||
42 | bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden | 45 | bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden | ||
43 | (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in | 46 | (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in | ||
44 | den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere | 47 | den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere | ||
45 | Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu | 48 | Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu | ||
46 | den Sätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit | 49 | den Sätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit | ||
47 | den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als | 50 | den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als | ||
48 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung | 51 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung | ||
49 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der | 52 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der | ||
50 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der | 53 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der | ||
51 | Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des | 54 | Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des | ||
52 | Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das | 55 | Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das | ||
53 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor | 56 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor | ||
54 | Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | 57 | Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
55 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den | 58 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den | ||
56 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit | 59 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit | ||
57 | zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche | 60 | zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche | ||
58 | Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach | 61 | Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach | ||
59 | vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die | 62 | vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die | ||
60 | Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Information, | 63 | Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Information, | ||
61 | Einwilligung und Widerruf bedürfen der Schriftform. | 64 | Einwilligung und Widerruf bedürfen der Schriftform. | ||
62 | (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der | 65 | (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der | ||
63 | ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz | 66 | ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz | ||
64 | oder teilweise auferlegt werden. | 67 | oder teilweise auferlegt werden. | ||
65 | (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche | 68 | (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche | ||
66 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung | 69 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung | ||
67 | der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein | 70 | der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein | ||
68 | Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den | 71 | Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den | ||
69 | zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der | 72 | zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der | ||
70 | Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind | 73 | Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind | ||
71 | die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden | 74 | die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden | ||
72 | können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und | 75 | können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und | ||
73 | Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von | 76 | Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von | ||
74 | Krankenhausbehandlung beachten. | 77 | Krankenhausbehandlung beachten. | ||
75 | (4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom | 78 | (4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom | ||
76 | Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines | 79 | Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines | ||
77 | Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden | 80 | Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden | ||
78 | Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres | 81 | Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres | ||
79 | bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung | 82 | bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung | ||
80 | nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 | 83 | nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 | ||
81 | geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. | 84 | geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. | ||
82 | (5) (weggefallen) | 85 | (5) (weggefallen) |
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