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Sie können sich § 302 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzugeben. 2Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 11 spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer
(3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis zum 31. Dezember 2020 das Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu regeln.
(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in den Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125 maßgeblich; dies gilt nicht für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7 und 8.
(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. 2Der Bericht informiert ohne Versicherten- oder Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der Übermittlung.
(6) 1Sind im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Auszahlungen für Lieferungen und Dienstleistungen durch Rechnungen des Leistungserbringers als zahlungsbegründende Unterlage zu belegen, darf die Rechnung des Leistungserbringers durch eine von den Krankenkassen ausgestellte Rechnung (Gutschrift) ersetzt werden, wenn dies zuvor zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse vereinbart wurde. 2Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Leistungserbringer die Gutschrift schriftlich oder elektronisch zur Prüfung zu übermitteln. 3Widerspricht der Leistungserbringer der von der Krankenkasse übermittelten Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als zahlungsbegründende Unterlage. 4Das Nähere zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 einschließlich einer zeitlichen Begrenzung des Widerspruchsrechts der Leistungserbringer regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1.
Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | ||||
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2 | digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind | 2 | digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind | ||
3 | verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder | 3 | verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||
4 | maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen | 4 | maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen | ||
5 | nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung | 5 | nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung | ||
6 | sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit | 6 | sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit | ||
7 | der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben | 7 | der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben | ||
8 | nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die | 8 | nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die | ||
9 | Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des | 9 | Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des | ||
10 | Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem | 10 | Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem | ||
t | 11 | Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzugeben. Bei | t | 11 | Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzugeben. Bei |
12 | der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie | 12 | der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie | ||
13 | der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben | 13 | der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben | ||
14 | nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 11 | 14 | nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 11 | ||
15 | spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäftigtennummer der Person, die die | 15 | spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäftigtennummer der Person, die die | ||
16 | Leistung erbracht hat, anzugeben. | 16 | Leistung erbracht hat, anzugeben. | ||
17 | (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der | 17 | (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der | ||
18 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- | 18 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- | ||
19 | oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 | 19 | oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 | ||
20 | können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. | 20 | können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. | ||
21 | Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | 21 | Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | ||
22 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | 22 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | ||
23 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | 23 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | ||
24 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | 24 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | ||
25 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 | 25 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 | ||
26 | den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur | 26 | den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur | ||
27 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit | 27 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit | ||
28 | die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich | 28 | die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich | ||
29 | sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten | 29 | sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten | ||
30 | auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 30 | auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
31 | verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt | 31 | verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt | ||
32 | entsprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen | 32 | entsprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen | ||
33 | Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c | 33 | Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c | ||
34 | sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den | 34 | sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den | ||
35 | Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren | 35 | Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren | ||
36 | zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des | 36 | zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des | ||
37 | Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer | 37 | Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, | 39 | an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes | 41 | ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes | ||
42 | Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und | 42 | Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben | 44 | der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben | ||
45 | übermittelt hat. | 45 | übermittelt hat. | ||
46 | Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem | 46 | Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem | ||
47 | der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von | 47 | der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von | ||
48 | Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt | 48 | Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt | ||
49 | hat. | 49 | hat. | ||
50 | (3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei | 50 | (3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei | ||
51 | Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder | 51 | Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||
52 | maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis zum 31. Dezember 2020 das | 52 | maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis zum 31. Dezember 2020 das | ||
53 | Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu | 53 | Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu | ||
54 | regeln. | 54 | regeln. | ||
55 | (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | 55 | (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | ||
56 | Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | 56 | Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | ||
57 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in den | 57 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in den | ||
58 | Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, | 58 | Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, | ||
59 | die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die | 59 | die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die | ||
60 | Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125 maßgeblich; dies gilt nicht | 60 | Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125 maßgeblich; dies gilt nicht | ||
61 | für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7 und 8. | 61 | für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7 und 8. | ||
62 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis | 62 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis | ||
63 | zum 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen | 63 | zum 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen | ||
64 | differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für | 64 | differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für | ||
65 | Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. Der Bericht informiert ohne | 65 | Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. Der Bericht informiert ohne | ||
66 | Versicherten- oder Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der | 66 | Versicherten- oder Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der | ||
67 | abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der | 67 | abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der | ||
68 | mit ihnen verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. Der Spitzenverband | 68 | mit ihnen verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. Der Spitzenverband | ||
69 | Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu | 69 | Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu | ||
70 | übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der | 70 | übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der | ||
71 | Übermittlung. | 71 | Übermittlung. | ||
72 | (6) Sind im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Auszahlungen für | 72 | (6) Sind im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Auszahlungen für | ||
73 | Lieferungen und Dienstleistungen durch Rechnungen des Leistungserbringers als | 73 | Lieferungen und Dienstleistungen durch Rechnungen des Leistungserbringers als | ||
74 | zahlungsbegründende Unterlage zu belegen, darf die Rechnung des | 74 | zahlungsbegründende Unterlage zu belegen, darf die Rechnung des | ||
75 | Leistungserbringers durch eine von den Krankenkassen ausgestellte Rechnung | 75 | Leistungserbringers durch eine von den Krankenkassen ausgestellte Rechnung | ||
76 | (Gutschrift) ersetzt werden, wenn dies zuvor zwischen dem Leistungserbringer | 76 | (Gutschrift) ersetzt werden, wenn dies zuvor zwischen dem Leistungserbringer | ||
77 | und der Krankenkasse vereinbart wurde. Die Krankenkassen sind | 77 | und der Krankenkasse vereinbart wurde. Die Krankenkassen sind | ||
78 | verpflichtet, dem Leistungserbringer die Gutschrift schriftlich oder | 78 | verpflichtet, dem Leistungserbringer die Gutschrift schriftlich oder | ||
79 | elektronisch zur Prüfung zu übermitteln. Widerspricht der | 79 | elektronisch zur Prüfung zu übermitteln. Widerspricht der | ||
80 | Leistungserbringer der von der Krankenkasse übermittelten Gutschrift, verliert | 80 | Leistungserbringer der von der Krankenkasse übermittelten Gutschrift, verliert | ||
81 | diese ihre Wirkung als zahlungsbegründende Unterlage. Das Nähere zu dem | 81 | diese ihre Wirkung als zahlungsbegründende Unterlage. Das Nähere zu dem | ||
82 | Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 einschließlich einer zeitlichen Begrenzung | 82 | Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 einschließlich einer zeitlichen Begrenzung | ||
83 | des Widerspruchsrechts der Leistungserbringer regelt der Spitzenverband Bund | 83 | des Widerspruchsrechts der Leistungserbringer regelt der Spitzenverband Bund | ||
84 | der Krankenkassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1. | 84 | der Krankenkassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1. |
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