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Sie können sich § 281 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste.
(2) 1Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. 3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4§ 217d Absatz 2 gilt entsprechend. 5§ 70 Absatz 5 des Vierten Buches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. 6Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 7Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.
(3) 1Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3§ 217d Absatz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten entsprechend. 4§ 275 Absatz 5 ist zu beachten.
Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht | Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht | ||||
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2 | Rechts. Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen | 2 | Rechts. Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen | ||
3 | Dienste. | 3 | Dienste. | ||
4 | (2) Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund | 4 | (2) Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund | ||
5 | erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen | 5 | erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen | ||
6 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. Die | 6 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. Die | ||
7 | Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 | 7 | Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 | ||
8 | Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes | 8 | Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes | ||
9 | einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | 9 | einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | ||
10 | Bahn-See andererseits aufzubringen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen | 10 | Bahn-See andererseits aufzubringen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen | ||
11 | Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in | 11 | Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in | ||
12 | der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu | 12 | der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu | ||
t | 13 | bestimmen. § 217d Absatz 2 gilt entsprechend. § 70 Absatz 5 des | t | 13 | bestimmen. § 217d Absatz 2 gilt entsprechend. Für den Haushaltsplan |
14 | Vierten Buches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Haushaltsplan der | 14 | des Medizinischen Dienstes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend. Das | ||
15 | Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Das Nähere zur | ||||
16 | Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Für | 15 | Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
17 | die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von | 16 | 1. Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von | ||
18 | Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der | 17 | Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der | ||
19 | Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. | 18 | Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. | ||
20 | (3) Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des | 19 | (3) Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des | ||
21 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die | 20 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die | ||
22 | Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. § 217d Absatz 3, die §§ 217g | 21 | Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. § 217d Absatz 3, die §§ 217g | ||
23 | bis 217j, 219 und 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten. | 22 | bis 217j, 219 und 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten. |
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