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Sie können sich § 277 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. 2Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. 3Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen. 4Nach Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. 5Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen über das Kontrollergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst sein Kontrollergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. 6Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.
(2) 1Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. 2Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.
Mitteilungspflichten | Mitteilungspflichten | ||||
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t | 1 | (1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung | t | 1 | (1) Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der |
2 | teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er | 2 | Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der | ||
3 | eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das | 3 | Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall, dass das Ergebnis seiner | ||
4 | Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über | 4 | Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leistung als | ||
5 | den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen | 5 | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung | ||
6 | Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über | 6 | mit der Krankenkasse durch den Leistungserbringer abweicht, verpflichtet, | ||
7 | deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die | 7 | diesem Leistungserbringer das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen; dies | ||
8 | erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Versicherte kann | 8 | gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nur, wenn die | ||
9 | der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen. Nach | 9 | betroffenen Versicherten in die Übermittlung an den Leistungserbringer | ||
10 | Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat der Medizinische Dienst die | 10 | eingewilligt haben. Fordern Leistungserbringer nach der Mitteilung nach | ||
11 | Kontrollergebnisse dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber | 11 | Satz 2 erster Halbsatz mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen | ||
12 | mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt | 12 | Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an, | ||
13 | sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen | 13 | ist der Medizinische Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflichtet. Bei | ||
14 | Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster Halbsatz auch für die | ||||
15 | wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese keine | ||||
16 | zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst erhobenen versichertenbezogenen Daten | ||||
17 | enthalten. Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die sie | ||||
18 | betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder | ||||
19 | elektronisch vollständig zu übermitteln. Nach Abschluss der Kontrollen | ||||
20 | nach § 275a hat der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse dem geprüften | ||||
21 | Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der | ||||
22 | Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen | ||||
23 | erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich | ||||
14 | unverzüglich einrichtungsbezogen über das Kontrollergebnis zu informieren | 24 | einrichtungsbezogen über das Kontrollergebnis zu informieren sind, hat der | ||
15 | sind, hat der Medizinische Dienst sein Kontrollergebnis unverzüglich an die in | 25 | Medizinische Dienst sein Kontrollergebnis unverzüglich an die in dieser | ||
16 | dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. Soweit | 26 | Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. Soweit | ||
17 | erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 27 | erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
18 | 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene | 28 | 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene | ||
19 | Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind | 29 | Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind | ||
20 | personenbezogene Daten zu anonymisieren. | 30 | personenbezogene Daten zu anonymisieren. | ||
21 | (2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des | 31 | (2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des | ||
22 | Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des | 32 | Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des | ||
23 | Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, | 33 | Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, | ||
24 | wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht | 34 | wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht | ||
25 | übereinstimmt. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des | 35 | übereinstimmt. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des | ||
26 | Versicherten enthalten. | 36 | Versicherten enthalten. |
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