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Sie können sich § 276 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. 3Für die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches.
(2) 1Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275 bis 275d erforderlich ist. 2Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, § 275c oder § 275d erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. 3Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275 bis 275d genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 4Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. 5Die §§ 286, 287 und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten Buches gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 6Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 7Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 8Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 9Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
1(2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu anonymisieren. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz 2), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.
(4) 1Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. 2In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen.
1(4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. 3Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.
(5) 1Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. 2Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. 3Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt.
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches aus den Vorschriften des Elften Buches.
Zusammenarbeit | Zusammenarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für | f | 1 | (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für |
2 | die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und | 2 | die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und | ||
3 | Auskünfte zu erteilen. Unterlagen, die der Versicherte über seine | 3 | Auskünfte zu erteilen. Unterlagen, die der Versicherte über seine | ||
4 | Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner | 4 | Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner | ||
5 | Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen | 5 | Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen | ||
6 | Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für | 6 | Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für | ||
7 | die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches. | 7 | die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches. | ||
8 | (2) Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie | 8 | (2) Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie | ||
9 | einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, | 9 | einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, | ||
10 | Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275 bis 275d | 10 | Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275 bis 275d | ||
11 | erforderlich ist. Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für | 11 | erforderlich ist. Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für | ||
12 | eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, | 12 | eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, | ||
13 | § 275c oder § 275d erforderliche versichertenbezogene Daten bei den | 13 | § 275c oder § 275d erforderliche versichertenbezogene Daten bei den | ||
t | 14 | Leistungserbringern angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, | t | 14 | Leistungserbringern unter Nennung des Begutachtungszwecks angefordert, so sind |
15 | diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die | 15 | die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den | ||
16 | rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den | 16 | Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die rechtmäßig erhobenen und | ||
17 | §§ 275 bis 275d genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit | 17 | gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275 bis 275d genannten | ||
18 | Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch | ||||
18 | dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt | 19 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die | ||
19 | ist. Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die §§ 286, 287 | 20 | Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die §§ 286, 287 und 304 | ||
20 | und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten Buches gelten | 21 | Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten Buches gelten für den | ||
21 | für den Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst hat | 22 | Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten | ||
22 | Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen | 23 | zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten | ||
23 | Sozialdaten des Versicherten zu speichern. Durch technische und | 24 | des Versicherten zu speichern. Durch technische und organisatorische | ||
24 | organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den | 25 | Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen | ||
25 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der | 26 | zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der | ||
26 | Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den | 27 | Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den | ||
27 | Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen | 28 | Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen | ||
28 | nicht zugänglich gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu | 29 | nicht zugänglich gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu | ||
29 | protokollieren. | 30 | protokollieren. | ||
30 | (2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen | 31 | (2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen | ||
31 | Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der | 32 | Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der | ||
32 | Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder | 33 | Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder | ||
33 | fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § | 34 | fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § | ||
34 | 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der | 35 | 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der | ||
35 | Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu | 36 | Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu | ||
36 | anonymisieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 37 | anonymisieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
37 | (2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz 2), ist | 38 | (2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz 2), ist | ||
38 | die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und | 39 | die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und | ||
39 | dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich | 40 | dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich | ||
40 | ist. | 41 | ist. | ||
41 | (3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches | 42 | (3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches | ||
42 | entsprechend. | 43 | entsprechend. | ||
43 | (4) Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die | 44 | (4) Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die | ||
44 | Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung | 45 | Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung | ||
45 | des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des | 46 | des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des | ||
46 | Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der | 47 | Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der | ||
47 | Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um | 48 | Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um | ||
48 | dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den | 49 | dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den | ||
49 | Versicherten untersuchen zu können. In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind | 50 | Versicherten untersuchen zu können. In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind | ||
50 | die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen | 51 | die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen | ||
51 | 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur | 52 | 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur | ||
52 | Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen. | 53 | Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen. | ||
53 | (4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a | 54 | (4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a | ||
54 | befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des | 55 | befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des | ||
55 | Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und | 56 | Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und | ||
56 | personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des | 57 | personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des | ||
57 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die | 58 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die | ||
58 | Kontrollen erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die | 59 | Kontrollen erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die | ||
59 | Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. Das Krankenhaus ist | 60 | Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. Das Krankenhaus ist | ||
60 | zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den | 61 | zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den | ||
61 | Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu | 62 | Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu | ||
62 | schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; | 63 | schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; | ||
63 | das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst | 64 | das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst | ||
64 | Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des | 65 | Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des | ||
65 | Medizinischen Dienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten für | 66 | Medizinischen Dienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten für | ||
66 | Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das | 67 | Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das | ||
67 | Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche | 68 | Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche | ||
68 | Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene | 69 | Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene | ||
69 | Daten vorsieht. | 70 | Daten vorsieht. | ||
70 | (5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von | 71 | (5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von | ||
71 | Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den | 72 | Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den | ||
72 | ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines | 73 | ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines | ||
73 | Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen | 74 | Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen | ||
74 | Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin | 75 | Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin | ||
75 | unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung | 76 | unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung | ||
76 | fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. | 77 | fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. | ||
77 | Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt | 78 | Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt | ||
78 | werden. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. | 79 | werden. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. | ||
79 | (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen | 80 | (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen | ||
80 | Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches | 81 | Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches | ||
81 | aus den Vorschriften des Elften Buches. | 82 | aus den Vorschriften des Elften Buches. |
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