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Sie können sich § 269 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, kann das bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes ab dem Ausgleichsjahr 2013 um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld anteilig berücksichtigt.
(2) Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, ist ab dem Ausgleichsjahr 2013 die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leistungsausgaben aller Krankenkassen für diese Risikogruppen zu begrenzen.
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Gutachten in Auftrag, mit denen Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, entwickelt werden sollen. 2Dabei ist auch zu untersuchen, ob zusätzliche Daten erforderlich sind, um das in Satz 1 genannte Ziel zu erreichen. 3§ 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten. 4Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu geben. 5Zu diesem Zweck ist der beauftragten Person oder Personengruppe bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ebenso Einsicht in die dieser nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30) in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten zu geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte oder anonymisierte Daten zu geben.
1(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Folgegutachten in Auftrag, mit denen insbesondere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle auf Grundlage der nach § 30 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie nach den Absätzen 3b und 3c erhobenen Daten überprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden sollen. 2Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie nach Absatz 3d übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu gewähren. 3Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 4§ 266 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten.
(3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld insbesondere auf Grundlage der Daten, mit welchen sich die für die Höhe der Krankengeldausgaben der Krankenkassen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu überprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezogen folgende zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:
(3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für diese Versichertengruppe insbesondere auf Grundlage der Daten, mit welchen sich die für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse für diese Versichertengruppen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu überprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezogen folgende zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:
1(3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c Satz 1 und 2 sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Juni 2018 und letztmals bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für die Erhebung und Übermittlung der Daten gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. 2Das Nähere über die zeitliche Zuordnung, zum Umfang sowie zum Verfahren der Erhebung und Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der Bestimmung nach § 267 Absatz 4 Satz 2. 3Die Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 3b und 3c ist auf die Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c beschränkt. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, kann den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen ausschließlich für die Zwecke der Folgegutachten nach den Absätzen 3b und 3c die jeweils erforderlichen versichertenbezogenen Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 in pseudonymisierter oder anonymisierter Form übermitteln, wenn eine ausschließliche Nutzung der Daten über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz 2 und 3 aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht ausreichend ist. 5Die nach Satz 4 übermittelten Daten sind von den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe der Gutachten an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu löschen. 6Die Löschung ist von den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen dem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, nachzuweisen.
(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3d, insbesondere zur Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren einschließlich der Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte |
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
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f | 1 | (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der | f | 1 | (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der |
n | 2 | Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, kann das bestehende | n | 2 | Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das bestehende |
3 | Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes ab dem | 3 | Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes um ein | ||
4 | Ausgleichsjahr 2013 um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen | 4 | Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der | ||
5 | Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld anteilig | 5 | einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig berücksichtigt. | ||
6 | berücksichtigt. | 6 | (2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen | ||
7 | Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds | ||||
8 | vollständig ausgeglichen. Die Krankenkassen übermitteln ab dem | ||||
9 | Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres | ||||
10 | die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse über den | ||||
11 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||||
7 | (2) Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem | 12 | (3) Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr | ||
8 | Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 13 | vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb | ||
9 | Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, ist ab | 14 | des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), sind | ||
10 | dem Ausgleichsjahr 2013 die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ihrer | 15 | gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die Risikozuschläge für die | ||
11 | standardisierten Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leistungsausgaben | 16 | Auslandsversicherten sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem | ||
12 | aller Krankenkassen für diese Risikogruppen zu begrenzen. | 17 | Wohnstaat zu ermitteln auf der Grundlage der | ||
13 | (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Gutachten in Auftrag, mit | 18 | 1. | ||
14 | denen Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung | 19 | durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen und | ||
15 | der Aufwendungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des | 20 | 2. | ||
16 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | 21 | durchschnittlichen abgerechneten Rechnungsbeträge nach Absatz 4 Satz 1. | ||
17 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | 22 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
18 | Deutschland hatten, entwickelt werden sollen. Dabei ist auch zu | 23 | Krankenversicherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes | ||
19 | untersuchen, ob zusätzliche Daten erforderlich sind, um das in Satz 1 genannte | 24 | Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den | ||
20 | Ziel zu erreichen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei der | 25 | Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das | ||
21 | Entwicklung der Modelle zu beachten. Zur Erfüllung des jeweiligen | 26 | Bundesamt für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach | ||
22 | Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim | 27 | dem Wohnstaat. | ||
23 | Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem nach § 268 Absatz 3 | 28 | (5) Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die | ||
24 | Satz 7 übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu geben. | 29 | Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Berichtsjahr 2022 | ||
25 | Zu diesem Zweck ist der beauftragten Person oder Personengruppe bei der | 30 | für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten | ||
26 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ebenso Einsicht in | ||||
27 | die dieser nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen | ||||
28 | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der | ||||
29 | sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1, | ||||
30 | L 204 vom 4.8.2007, S. 30) in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. | ||||
31 | 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur | ||||
32 | Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. | ||||
33 | 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L | ||||
34 | 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten zu geben; Einsicht ist nur in | ||||
35 | pseudonymisierte oder anonymisierte Daten zu geben. | ||||
36 | (3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Folgegutachten in Auftrag, | ||||
37 | mit denen insbesondere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | ||||
38 | Modelle auf Grundlage der nach § 30 Absatz 1 der Risikostruktur- | ||||
39 | Ausgleichsverordnung sowie nach den Absätzen 3b und 3c erhobenen Daten | ||||
40 | überprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden sollen. Zur | ||||
41 | Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder | ||||
42 | Personengruppe beim Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem | ||||
43 | nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie nach | ||||
44 | Absatz 3d übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu | ||||
45 | gewähren. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. § 266 Absatz 4 Satz 1 und | ||||
46 | Absatz 5 ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten. | ||||
47 | (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für | ||||
48 | Krankengeld sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle | ||||
49 | für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | ||||
50 | Aufwendungen für Krankengeld insbesondere auf Grundlage der Daten, mit welchen | ||||
51 | sich die für die Höhe der Krankengeldausgaben der Krankenkassen maßgeblichen | ||||
52 | Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, | ||||
53 | zu überprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu erheben die | ||||
54 | Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezogen folgende | ||||
55 | zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben: | ||||
56 | 1. | 31 | 1. | ||
57 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | 32 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | ||
58 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | 33 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | ||
59 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | 34 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | ||
60 | 2. | 35 | 2. | ||
61 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | 36 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | ||
n | 62 | Zeitraum, in dem diese erzielt wurden, | n | 37 | Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, |
63 | 3. | 38 | 3. | ||
n | n | 39 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern | ||
40 | und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches sowie den | ||||
41 | Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | ||||
42 | 4. | ||||
64 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | 43 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | ||
n | 65 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage, | n | 44 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage und |
66 | 4. | ||||
67 | die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich des Datums | ||||
68 | der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, | ||||
69 | 5. | 45 | 5. | ||
70 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | 46 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | ||
n | 71 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | n | 47 | und des Endes des Krankengeldbezugs. |
72 | 6. | 48 | Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und | ||
73 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 45 sowie das Datum des Beginns | 49 | Absatz 3 entsprechend. | ||
74 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | 50 | (6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und 2 in | ||
75 | 7. | 51 | der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre 2021 | ||
76 | den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten | 52 | und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der bis zum 19. Juli 2021 | ||
77 | Buches sowie | 53 | geltenden Fassung. | ||
78 | 8. | 54 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach | ||
79 | die dem Beschäftigungsbetrieb des Versicherten zugeordnete Betriebsnummer | 55 | § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere | ||
80 | nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches. | ||||
81 | (3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen für Versicherte, die während des | ||||
82 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | ||||
83 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | ||||
84 | Deutschland hatten, sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | ||||
85 | Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | ||||
86 | Aufwendungen für diese Versichertengruppe insbesondere auf Grundlage der | ||||
87 | Daten, mit welchen sich die für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse für | ||||
88 | diese Versichertengruppen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten | ||||
89 | nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu überprüfen und zur Umsetzungsreife | ||||
90 | weiterzuentwickeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 | ||||
91 | und 2017 versichertenbezogen folgende zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren | ||||
92 | nach Satz 1 erforderliche Angaben: | ||||
93 | 1. | 56 | 1. | ||
n | 94 | das Grenzgängerkennzeichen, | n | 57 | zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und |
95 | 2. | 58 | 2. | ||
t | 96 | das Länderkennzeichen des Wohnstaats. | t | 59 | zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der |
97 | Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | 60 | nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermittelnden Daten. | ||
98 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, nicht personenbezogen die | 61 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit | ||
99 | mit den Krankenkassen abgerechneten Rechnungssummen, differenziert nach dem | 62 | dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der | ||
100 | Wohnstaat, dem Abrechnungsjahr und der leistungspflichtigen Krankenkasse, und | 63 | Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten | ||
101 | übermittelt diese an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Nähere zur | 64 | für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden | ||
102 | Erhebung und Übermittlung sowie zum Umfang der Datenerhebung nach Satz 3 | 65 | durch die betroffenen Krankenkassen getragen. | ||
103 | bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem | ||||
104 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Es kann auch bestimmt werden, dass der | ||||
105 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||||
106 | Krankenversicherung – Ausland –, weitere für das Gutachten nach Satz 1 | ||||
107 | erforderliche nicht personenbezogene Daten zu Abrechnungen von Versicherten | ||||
108 | nach Satz 1 erhebt und an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. | ||||
109 | (3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c Satz 1 und 2 sind dem | ||||
110 | Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Juni 2018 und letztmals | ||||
111 | bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für die Erhebung und Übermittlung der | ||||
112 | Daten gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Das Nähere | ||||
113 | über die zeitliche Zuordnung, zum Umfang sowie zum Verfahren der Erhebung und | ||||
114 | Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband Bund der | ||||
115 | Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der | ||||
116 | Bestimmung nach § 267 Absatz 4 Satz 2. Die Verarbeitung der Daten nach den | ||||
117 | Absätzen 3b und 3c ist auf die Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c beschränkt. | ||||
118 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung oder der Spitzenverband Bund der | ||||
119 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | ||||
120 | kann den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | ||||
121 | ausschließlich für die Zwecke der Folgegutachten nach den Absätzen 3b und 3c | ||||
122 | die jeweils erforderlichen versichertenbezogenen Daten nach Absatz 3a Satz 2 | ||||
123 | und 3 in pseudonymisierter oder anonymisierter Form übermitteln, wenn eine | ||||
124 | ausschließliche Nutzung der Daten über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz | ||||
125 | 2 und 3 aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht ausreichend ist. | ||||
126 | Die nach Satz 4 übermittelten Daten sind von den nach Absatz 3a | ||||
127 | beauftragten Personen oder Personengruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe | ||||
128 | der Gutachten an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu löschen. Die | ||||
129 | Löschung ist von den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | ||||
130 | dem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem Spitzenverband Bund der | ||||
131 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | ||||
132 | nachzuweisen. | ||||
133 | (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3d, insbesondere | ||||
134 | zur Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren einschließlich der | ||||
135 | Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die | ||||
136 | Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. |
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