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Sie können sich § 140f SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.
(2) 1Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. 2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 3Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen. 4Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. 5Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4, § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, 137a, 137b, 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. 7Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 8Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den benannten Personen zu treffen. 9Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.
(3) Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten in
(4) 1Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c Absatz 5 Satz 1, § 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9, §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. 2, § 132l Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. 2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 3Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.
(5) 1Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung. 2Der Anspruch richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind.
(6) 1Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. 2Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle Patientenbeteiligung einrichten. 3Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts. 4Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. 5Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3.
(7) 1Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. 2Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. 3Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. 4Wird durch den Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden koordinierenden Maßnahmen. 5Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3.
(8) 1Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung nach § 140g anerkannten Organisationen erhalten für den Aufwand zur Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. 2Der Anspruch richtet sich gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. 3Der Anspruch ist durch den von den anerkannten Organisationen gebildeten Koordinierungsausschuss geltend zu machen.
Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | ||||
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t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten |
Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und | f | 1 | (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und |
2 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | 2 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | ||
3 | Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der | 3 | Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der | ||
4 | folgenden Vorschriften zu beteiligen. | 4 | folgenden Vorschriften zu beteiligen. | ||
5 | (2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen | 5 | (2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen | ||
6 | Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die Wahrnehmung der | 6 | Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die Wahrnehmung der | ||
7 | Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 7 | Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
8 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 8 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
9 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | 9 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | ||
10 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit | 10 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit | ||
11 | bei der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll | 11 | bei der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll | ||
12 | höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 12 | höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
13 | entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen. Die sachkundigen | 13 | entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen. Die sachkundigen | ||
14 | Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten | 14 | Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten | ||
15 | oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei | 15 | oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei | ||
16 | Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 | 16 | Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 | ||
17 | Satz 2, § 116b Abs. 4, § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, | 17 | Satz 2, § 116b Abs. 4, § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, | ||
18 | 137a, 137b, 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu | 18 | 137a, 137b, 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu | ||
19 | stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der | 19 | stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der | ||
20 | Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | 20 | Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | ||
21 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | 21 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | ||
22 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | 22 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | ||
23 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | 23 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | ||
24 | und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im | 24 | und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im | ||
25 | Einvernehmen mit den benannten Personen zu treffen. Dabei haben diese ihr | 25 | Einvernehmen mit den benannten Personen zu treffen. Dabei haben diese ihr | ||
26 | Votum einheitlich abzugeben. | 26 | Votum einheitlich abzugeben. | ||
27 | (3) Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | 27 | (3) Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | ||
28 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | 28 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | ||
29 | maßgeblichen Organisationen erhalten in | 29 | maßgeblichen Organisationen erhalten in | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach | 31 | den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach | ||
32 | § 116b Absatz 3, | 32 | § 116b Absatz 3, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a, | 34 | dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, | 36 | den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, | ||
37 | soweit Entscheidungen betroffen sind über | 37 | soweit Entscheidungen betroffen sind über | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz | 39 | die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz | ||
40 | 1 Satz 1 Nummer 3, | 40 | 1 Satz 1 Nummer 3, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung | 42 | die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung | ||
43 | für Vertragsärzte, | 43 | für Vertragsärzte, | ||
44 | c) | 44 | c) | ||
45 | die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, | 45 | die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betroffen sind | 47 | den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betroffen sind | ||
48 | über | 48 | über | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, | 50 | die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, | ||
51 | b) | 51 | b) | ||
52 | die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10, | 52 | die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10, | ||
t | t | 53 | c) | ||
54 | die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der | ||||
55 | Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||||
56 | Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4, | ||||
57 | d) | ||||
58 | die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung | ||||
59 | nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, | ||||
53 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | 60 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | ||
54 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei | 61 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei | ||
55 | der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der | 62 | der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der | ||
56 | Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien | 63 | Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien | ||
57 | entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der | 64 | entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der | ||
58 | Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten | 65 | Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten | ||
59 | Organisationen benannt. | 66 | Organisationen benannt. | ||
60 | (4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § | 67 | (4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § | ||
61 | 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c Absatz 5 Satz 1, § 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § | 68 | 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c Absatz 5 Satz 1, § 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § | ||
62 | 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9, §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. | 69 | 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9, §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. | ||
63 | 2, § 132l Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen | 70 | 2, § 132l Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen | ||
64 | Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der | 71 | Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der | ||
65 | Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der | 72 | Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der | ||
66 | Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der | 73 | Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der | ||
67 | Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g | 74 | Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g | ||
68 | genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. | 75 | genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. | ||
69 | Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der | 76 | Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der | ||
70 | Beschlussfassung. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind | 77 | Beschlussfassung. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind | ||
71 | ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen. | 78 | ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen. | ||
72 | (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem | 79 | (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem | ||
73 | Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über | 80 | Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über | ||
74 | Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung | 81 | Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung | ||
75 | des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in | 82 | des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in | ||
76 | Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) | 83 | Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) | ||
77 | für jeden Kalendertag einer Sitzung. Der Anspruch richtet sich gegen die | 84 | für jeden Kalendertag einer Sitzung. Der Anspruch richtet sich gegen die | ||
78 | Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind. | 85 | Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind. | ||
79 | (6) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | 86 | (6) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | ||
80 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | 87 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | ||
81 | Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen | 88 | Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen | ||
82 | Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich | 89 | Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich | ||
83 | unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle | 90 | unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle | ||
84 | Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere | 91 | Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere | ||
85 | durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von | 92 | durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von | ||
86 | Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf | 93 | Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf | ||
87 | Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten | 94 | Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten | ||
88 | Antragsrechts. Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen | 95 | Antragsrechts. Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen | ||
89 | Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- | 96 | Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- | ||
90 | und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § | 97 | und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § | ||
91 | 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | 98 | 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | ||
92 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die | 99 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die | ||
93 | Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen | 100 | Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen | ||
94 | sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3. | 101 | sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3. | ||
95 | (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | 102 | (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | ||
96 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | 103 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | ||
97 | Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene | 104 | Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene | ||
98 | von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch | 105 | von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch | ||
99 | und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine | 106 | und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine | ||
100 | Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erstreckt | 107 | Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erstreckt | ||
101 | sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf | 108 | sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf | ||
102 | die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des | 109 | die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des | ||
103 | Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den Landesausschuss | 110 | Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den Landesausschuss | ||
104 | nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er | 111 | nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er | ||
105 | den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden | 112 | den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden | ||
106 | koordinierenden Maßnahmen. Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem | 113 | koordinierenden Maßnahmen. Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem | ||
107 | Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | 114 | Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | ||
108 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu | 115 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu | ||
109 | sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und | 116 | sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und | ||
110 | Schulungen nach Satz 3. | 117 | Schulungen nach Satz 3. | ||
111 | (8) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | 118 | (8) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | ||
112 | nach § 140g anerkannten Organisationen erhalten für den Aufwand zur | 119 | nach § 140g anerkannten Organisationen erhalten für den Aufwand zur | ||
113 | Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für | 120 | Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für | ||
114 | jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. Der Anspruch richtet | 121 | jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. Der Anspruch richtet | ||
115 | sich gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. Der | 122 | sich gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. Der | ||
116 | Anspruch ist durch den von den anerkannten Organisationen gebildeten | 123 | Anspruch ist durch den von den anerkannten Organisationen gebildeten | ||
117 | Koordinierungsausschuss geltend zu machen. | 124 | Koordinierungsausschuss geltend zu machen. |
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