Lade...
Lade...
Sie können sich § 137e SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, muss der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens gleichzeitig eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. 2Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der Krankenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 die in die Erprobung einbezogenen Indikationen und die sächlichen, personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung im Rahmen der Erprobung. 2Er legt zudem Anforderungen an die Durchführung, die wissenschaftliche Begleitung und die Auswertung der Erprobung fest. 3Für Krankenhäuser, die nicht an der Erprobung teilnehmen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss nach den §§ 136 bis 136b Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung regeln. 4Die Anforderungen an die Erprobung haben unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität zu gewährleisten, dass die Erprobung und die Leistungserbringung durchgeführt werden können. 5Die Erprobung hat innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zu beginnen. 6Eine Erprobung beginnt mit der Behandlung der Versicherten im Rahmen der Erprobung. 7Kommt eine Erprobung nicht fristgerecht zustande, hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Vorgaben in der Erprobungsrichtlinie innerhalb von drei Monaten zu überprüfen und anzupassen und dem Bundesministerium für Gesundheit über die Überprüfung und Anpassung der Erprobungsrichtlinie und Maßnahmen zur Förderung der Erprobung zu berichten.
(3) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können in dem erforderlichen Umfang an der Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode teilnehmen, wenn sie gegenüber der wissenschaftlichen Institution nach Absatz 5 nachweisen, dass sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(4) 1Die von den Leistungserbringern nach Absatz 3 im Rahmen der Erprobung erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 2Bei voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden diese durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet. 3Kommt für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann, eine sich auf den gesamten Erprobungszeitraum beziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung festgelegt. 4Bei Methoden, die auch ambulant angewandt werden können, wird die Höhe der Vergütung für die ambulante Leistungserbringung durch den ergänzten Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie geregelt. 5Kommt ein Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nicht fristgerecht zustande, entscheidet der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss im Verfahren nach § 87 Absatz 5a Satz 2 bis 7. 6Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung schließt der Gemeinsame Bundesausschuss mit den maßgeblichen Wissenschaftsverbänden einen Rahmenvertrag, der insbesondere die Unabhängigkeit der beteiligten wissenschaftlichen Institutionen gewährleistet, oder beauftragt eigenständig eine unabhängige wissenschaftliche Institution. 2An der Erprobung beteiligte Medizinproduktehersteller oder Unternehmen, die als Anbieter der zu erprobenden Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, können auch selbst eine unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung beauftragen, wenn sie diese Absicht innerhalb eines vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Zeitraums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach Absatz 1, der zwei Monate nicht unterschreiten darf, dem Gemeinsamen Bundesausschuss mitteilen. 3Die an der Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erforderlichen Daten zu dokumentieren und der beauftragten Institution zur Verfügung zu stellen. 4Sofern hierfür personenbezogene Daten der Versicherten benötigt werden, ist vorher deren Einwilligung einzuholen. 5Für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung der Erprobung erhalten die an der Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer von der beauftragten Institution eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(6) Die Kosten einer von ihm nach Absatz 5 Satz 1 rahmenvertraglich veranlassten oder eigenständig beauftragten wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung trägt der Gemeinsame Bundesausschuss.
(7) 1Unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c können Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen, dass dieser eine Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1 beschließt. 2Der Antragsteller hat aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung auf der Grundlage der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgelegten Unterlagen. 4Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Erprobung, entscheidet er im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c. 5Die Möglichkeit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens im Falle des Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. 6Die Kostentragung hinsichtlich der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung richtet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6. 7Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung einer Erprobung ablehnt, weil er den Nutzen der Methode bereits als hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.
(8) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von Medizinprodukten und sonstige Unternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu den Voraussetzungen der Erbringung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zulasten der Krankenkassen, zu dem Verfahren der Erprobung sowie zu der Möglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses eine unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung zu beauftragen. 2Das Nähere einschließlich der Erstattung der für diese Beratung entstandenen Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.
Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | t | 1 | Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden |
Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von | f | 1 | (1) Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von |
2 | Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der | 2 | Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der | ||
3 | Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen | 3 | Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen | ||
4 | Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt | 4 | Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt | ||
5 | ist, muss der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines | 5 | ist, muss der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines | ||
6 | Bewertungsverfahrens gleichzeitig eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, | 6 | Bewertungsverfahrens gleichzeitig eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, | ||
7 | um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu | 7 | um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu | ||
8 | gewinnen. Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder | 8 | gewinnen. Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder | ||
9 | Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der | 9 | Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der | ||
10 | Krankenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht. | 10 | Krankenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht. | ||
11 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie nach Absatz 1 | 11 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie nach Absatz 1 | ||
12 | Satz 1 die in die Erprobung einbezogenen Indikationen und die sächlichen, | 12 | Satz 1 die in die Erprobung einbezogenen Indikationen und die sächlichen, | ||
13 | personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der | 13 | personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der | ||
14 | Leistungserbringung im Rahmen der Erprobung. Er legt zudem Anforderungen | 14 | Leistungserbringung im Rahmen der Erprobung. Er legt zudem Anforderungen | ||
15 | an die Durchführung, die wissenschaftliche Begleitung und die Auswertung der | 15 | an die Durchführung, die wissenschaftliche Begleitung und die Auswertung der | ||
16 | Erprobung fest. Für Krankenhäuser, die nicht an der Erprobung teilnehmen, | 16 | Erprobung fest. Für Krankenhäuser, die nicht an der Erprobung teilnehmen, | ||
17 | kann der Gemeinsame Bundesausschuss nach den §§ 136 bis 136b Anforderungen an | 17 | kann der Gemeinsame Bundesausschuss nach den §§ 136 bis 136b Anforderungen an | ||
18 | die Qualität der Leistungserbringung regeln. Die Anforderungen an die | 18 | die Qualität der Leistungserbringung regeln. Die Anforderungen an die | ||
19 | Erprobung haben unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität zu | 19 | Erprobung haben unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität zu | ||
20 | gewährleisten, dass die Erprobung und die Leistungserbringung durchgeführt | 20 | gewährleisten, dass die Erprobung und die Leistungserbringung durchgeführt | ||
21 | werden können. Die Erprobung hat innerhalb von 18 Monaten nach | 21 | werden können. Die Erprobung hat innerhalb von 18 Monaten nach | ||
22 | Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zu beginnen. Eine | 22 | Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zu beginnen. Eine | ||
23 | Erprobung beginnt mit der Behandlung der Versicherten im Rahmen der | 23 | Erprobung beginnt mit der Behandlung der Versicherten im Rahmen der | ||
24 | Erprobung. Kommt eine Erprobung nicht fristgerecht zustande, hat der | 24 | Erprobung. Kommt eine Erprobung nicht fristgerecht zustande, hat der | ||
25 | Gemeinsame Bundesausschuss seine Vorgaben in der Erprobungsrichtlinie | 25 | Gemeinsame Bundesausschuss seine Vorgaben in der Erprobungsrichtlinie | ||
26 | innerhalb von drei Monaten zu überprüfen und anzupassen und dem | 26 | innerhalb von drei Monaten zu überprüfen und anzupassen und dem | ||
27 | Bundesministerium für Gesundheit über die Überprüfung und Anpassung der | 27 | Bundesministerium für Gesundheit über die Überprüfung und Anpassung der | ||
28 | Erprobungsrichtlinie und Maßnahmen zur Förderung der Erprobung zu berichten. | 28 | Erprobungsrichtlinie und Maßnahmen zur Förderung der Erprobung zu berichten. | ||
29 | (3) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und | 29 | (3) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und | ||
30 | nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können in dem erforderlichen Umfang an | 30 | nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können in dem erforderlichen Umfang an | ||
31 | der Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode teilnehmen, wenn | 31 | der Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode teilnehmen, wenn | ||
32 | sie gegenüber der wissenschaftlichen Institution nach Absatz 5 nachweisen, | 32 | sie gegenüber der wissenschaftlichen Institution nach Absatz 5 nachweisen, | ||
33 | dass sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. | 33 | dass sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. | ||
34 | (4) Die von den Leistungserbringern nach Absatz 3 im Rahmen der Erprobung | 34 | (4) Die von den Leistungserbringern nach Absatz 3 im Rahmen der Erprobung | ||
35 | erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen | 35 | erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen | ||
36 | vergütet. Bei voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden diese | 36 | vergütet. Bei voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden diese | ||
37 | durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder | 37 | durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder | ||
38 | nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet. Kommt für eine neue | 38 | nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet. Kommt für eine neue | ||
39 | Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die mit pauschalierten Pflegesätzen | 39 | Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die mit pauschalierten Pflegesätzen | ||
40 | nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht | 40 | nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht | ||
41 | sachgerecht vergütet werden kann, eine sich auf den gesamten | 41 | sachgerecht vergütet werden kann, eine sich auf den gesamten | ||
42 | Erprobungszeitraum beziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des | 42 | Erprobungszeitraum beziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des | ||
43 | Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der | 43 | Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der | ||
44 | Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten | 44 | Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten | ||
45 | des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zustande, wird ihr Inhalt durch | 45 | des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zustande, wird ihr Inhalt durch | ||
46 | die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der | 46 | die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der | ||
47 | Bundespflegesatzverordnung festgelegt. Bei Methoden, die auch ambulant | 47 | Bundespflegesatzverordnung festgelegt. Bei Methoden, die auch ambulant | ||
48 | angewandt werden können, wird die Höhe der Vergütung für die ambulante | 48 | angewandt werden können, wird die Höhe der Vergütung für die ambulante | ||
49 | Leistungserbringung durch den ergänzten Bewertungsausschuss in der | 49 | Leistungserbringung durch den ergänzten Bewertungsausschuss in der | ||
50 | Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 50 | Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
51 | ärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des | 51 | ärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des | ||
52 | Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie geregelt. Kommt ein Beschluss | 52 | Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie geregelt. Kommt ein Beschluss | ||
53 | des ergänzten Bewertungsausschusses nicht fristgerecht zustande, entscheidet | 53 | des ergänzten Bewertungsausschusses nicht fristgerecht zustande, entscheidet | ||
54 | der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss im Verfahren nach § 87 Absatz 5a | 54 | der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss im Verfahren nach § 87 Absatz 5a | ||
55 | Satz 2 bis 7. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts haben keine | 55 | Satz 2 bis 7. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts haben keine | ||
t | 56 | aufschiebende Wirkung. | t | 56 | aufschiebende Wirkung. Für die Abrechnung der ambulanten |
57 | Leistungserbringung nach Satz 4 gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend; das | ||||
58 | Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die | ||||
59 | erforderlichen Vordrucke für die Abrechnung und die Verordnung von Leistungen | ||||
60 | einschließlich der Kennzeichnung dieser Vordrucke regeln der Spitzenverband | ||||
61 | Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die | ||||
62 | Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinbarung. Kommt eine | ||||
63 | Vereinbarung nach Satz 7 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf | ||||
64 | Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf | ||||
65 | Bundesebene gemäß § 89a. | ||||
57 | (5) Für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung | 66 | (5) Für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung | ||
58 | schließt der Gemeinsame Bundesausschuss mit den maßgeblichen | 67 | schließt der Gemeinsame Bundesausschuss mit den maßgeblichen | ||
59 | Wissenschaftsverbänden einen Rahmenvertrag, der insbesondere die | 68 | Wissenschaftsverbänden einen Rahmenvertrag, der insbesondere die | ||
60 | Unabhängigkeit der beteiligten wissenschaftlichen Institutionen gewährleistet, | 69 | Unabhängigkeit der beteiligten wissenschaftlichen Institutionen gewährleistet, | ||
61 | oder beauftragt eigenständig eine unabhängige wissenschaftliche Institution. | 70 | oder beauftragt eigenständig eine unabhängige wissenschaftliche Institution. | ||
62 | An der Erprobung beteiligte Medizinproduktehersteller oder Unternehmen, | 71 | An der Erprobung beteiligte Medizinproduktehersteller oder Unternehmen, | ||
63 | die als Anbieter der zu erprobenden Methode ein wirtschaftliches Interesse an | 72 | die als Anbieter der zu erprobenden Methode ein wirtschaftliches Interesse an | ||
64 | einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, können auch selbst eine | 73 | einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, können auch selbst eine | ||
65 | unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der | 74 | unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der | ||
66 | wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung beauftragen, wenn | 75 | wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung beauftragen, wenn | ||
67 | sie diese Absicht innerhalb eines vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten | 76 | sie diese Absicht innerhalb eines vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten | ||
68 | Zeitraums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach Absatz 1, der zwei Monate | 77 | Zeitraums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach Absatz 1, der zwei Monate | ||
69 | nicht unterschreiten darf, dem Gemeinsamen Bundesausschuss mitteilen. Die | 78 | nicht unterschreiten darf, dem Gemeinsamen Bundesausschuss mitteilen. Die | ||
70 | an der Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die für | 79 | an der Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die für | ||
71 | die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erforderlichen Daten zu | 80 | die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erforderlichen Daten zu | ||
72 | dokumentieren und der beauftragten Institution zur Verfügung zu stellen. Sofern | 81 | dokumentieren und der beauftragten Institution zur Verfügung zu stellen. Sofern | ||
73 | hierfür personenbezogene Daten der Versicherten benötigt werden, ist | 82 | hierfür personenbezogene Daten der Versicherten benötigt werden, ist | ||
74 | vorher deren Einwilligung einzuholen. Für den zusätzlichen Aufwand im | 83 | vorher deren Einwilligung einzuholen. Für den zusätzlichen Aufwand im | ||
75 | Zusammenhang mit der Durchführung der Erprobung erhalten die an der Erprobung | 84 | Zusammenhang mit der Durchführung der Erprobung erhalten die an der Erprobung | ||
76 | teilnehmenden Leistungserbringer von der beauftragten Institution eine | 85 | teilnehmenden Leistungserbringer von der beauftragten Institution eine | ||
77 | angemessene Aufwandsentschädigung. | 86 | angemessene Aufwandsentschädigung. | ||
78 | (6) Die Kosten einer von ihm nach Absatz 5 Satz 1 rahmenvertraglich | 87 | (6) Die Kosten einer von ihm nach Absatz 5 Satz 1 rahmenvertraglich | ||
79 | veranlassten oder eigenständig beauftragten wissenschaftlichen Begleitung und | 88 | veranlassten oder eigenständig beauftragten wissenschaftlichen Begleitung und | ||
80 | Auswertung der Erprobung trägt der Gemeinsame Bundesausschuss. | 89 | Auswertung der Erprobung trägt der Gemeinsame Bundesausschuss. | ||
81 | (7) Unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c können | 90 | (7) Unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c können | ||
82 | Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung | 91 | Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung | ||
83 | einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und | 92 | einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und | ||
84 | Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein | 93 | Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein | ||
85 | wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen | 94 | wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen | ||
86 | haben, beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen, dass dieser eine | 95 | haben, beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen, dass dieser eine | ||
87 | Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1 beschließt. Der | 96 | Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1 beschließt. Der | ||
88 | Antragsteller hat aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, | 97 | Antragsteller hat aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, | ||
89 | dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet. Der | 98 | dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet. Der | ||
90 | Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten nach | 99 | Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten nach | ||
91 | Antragstellung auf der Grundlage der vom Antragsteller zur Begründung seines | 100 | Antragstellung auf der Grundlage der vom Antragsteller zur Begründung seines | ||
92 | Antrags vorgelegten Unterlagen. Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss | 101 | Antrags vorgelegten Unterlagen. Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
93 | eine Erprobung, entscheidet er im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage | 102 | eine Erprobung, entscheidet er im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage | ||
94 | der gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder | 103 | der gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder | ||
95 | § 137c. Die Möglichkeit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens im Falle | 104 | § 137c. Die Möglichkeit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens im Falle | ||
96 | des Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. Die | 105 | des Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. Die | ||
97 | Kostentragung hinsichtlich der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung | 106 | Kostentragung hinsichtlich der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung | ||
98 | der Erprobung richtet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6. Wenn der | 107 | der Erprobung richtet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6. Wenn der | ||
99 | Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung einer Erprobung ablehnt, weil er | 108 | Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung einer Erprobung ablehnt, weil er | ||
100 | den Nutzen der Methode bereits als hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 | 109 | den Nutzen der Methode bereits als hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 | ||
101 | entsprechend. | 110 | entsprechend. | ||
102 | (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von Medizinprodukten | 111 | (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von Medizinprodukten | ||
103 | und sonstige Unternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu den Voraussetzungen | 112 | und sonstige Unternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu den Voraussetzungen | ||
104 | der Erbringung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zulasten der | 113 | der Erbringung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zulasten der | ||
105 | Krankenkassen, zu dem Verfahren der Erprobung sowie zu der Möglichkeit, | 114 | Krankenkassen, zu dem Verfahren der Erprobung sowie zu der Möglichkeit, | ||
106 | anstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses eine unabhängige wissenschaftliche | 115 | anstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses eine unabhängige wissenschaftliche | ||
107 | Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und | 116 | Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und | ||
108 | Auswertung der Erprobung zu beauftragen. Das Nähere einschließlich der | 117 | Auswertung der Erprobung zu beauftragen. Das Nähere einschließlich der | ||
109 | Erstattung der für diese Beratung entstandenen Kosten ist in der | 118 | Erstattung der für diese Beratung entstandenen Kosten ist in der | ||
110 | Verfahrensordnung zu regeln. | 119 | Verfahrensordnung zu regeln. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.