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Sie können sich § 137 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Krankenhäuser fest. 2Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge nach § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung vorzusehen, es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.
(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. 2Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. 3Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. 5Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. 6Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.
Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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t | 1 | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen | t | 1 | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen |
2 | Bundesausschusses | 2 | Bundesausschusses |
Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein |
2 | gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen | 2 | gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen | ||
3 | nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur | 3 | nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur | ||
4 | Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und | 4 | Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und | ||
5 | Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene | 5 | Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene | ||
6 | Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein | 6 | Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Vergütungsabschläge, | 8 | Vergütungsabschläge, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen | 10 | der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen | ||
11 | Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind, | 11 | Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Information Dritter über die Verstöße, | 13 | die Information Dritter über die Verstöße, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur | 15 | die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur | ||
16 | Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen. | 16 | Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen. | ||
17 | Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame | 17 | Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame | ||
18 | Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den | 18 | Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den | ||
19 | Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher | 19 | Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher | ||
20 | Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die | 20 | Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die | ||
21 | Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen | 21 | Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen | ||
22 | Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten | 22 | Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten | ||
23 | Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders | 23 | Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders | ||
24 | schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften | 24 | schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften | ||
25 | Verfahren abweichen. | 25 | Verfahren abweichen. | ||
26 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über | 26 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über | ||
27 | Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine | 27 | Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine | ||
28 | Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der | 28 | Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der | ||
t | 29 | Krankenhäuser fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser | t | 29 | Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser |
30 | Dokumentationsrate Vergütungsabschläge nach § 8 Absatz 4 des | 30 | Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der | ||
31 | Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung | 31 | Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist. | ||
32 | vorzusehen, es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung | ||||
33 | unverschuldet ist. | ||||
34 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die | 32 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die | ||
35 | Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der | 33 | Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der | ||
36 | Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein | 34 | Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein | ||
37 | müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 | 35 | müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 | ||
38 | Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als | 36 | Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als | ||
39 | Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere | 37 | Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere | ||
40 | Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte | 38 | Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte | ||
41 | Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren | 39 | Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren | ||
42 | der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die | 40 | der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die | ||
43 | Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt | 41 | Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt | ||
44 | und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von | 42 | und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von | ||
45 | Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom | 43 | Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom | ||
46 | Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer | 44 | Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer | ||
47 | bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr | 45 | bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr | ||
48 | übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der | 46 | übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der | ||
49 | Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | 47 | Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | ||
50 | bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für | 48 | bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für | ||
51 | die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah | 49 | die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah | ||
52 | einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt | 50 | einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt | ||
53 | fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die | 51 | fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die | ||
54 | Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen | 52 | Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen | ||
55 | unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige | 53 | unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige | ||
56 | Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen | 54 | Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen | ||
57 | Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme | 55 | Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme | ||
58 | Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen. | 56 | Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen. |
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