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Sie können sich § 111a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. 2§ 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b gelten entsprechend.
(2) 1Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder | t | 1 | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder |
2 | gleichartigen Einrichtungen | 2 | gleichartigen Einrichtungen |
Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur | f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur |
2 | Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter | 2 | Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter | ||
3 | (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | 3 | (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | ||
4 | Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen | 4 | Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen | ||
5 | lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Absatz 2, 4 Satz 1 | 5 | lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Absatz 2, 4 Satz 1 | ||
6 | und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b gelten entsprechend. | 6 | und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b gelten entsprechend. | ||
7 | (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | 7 | (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | ||
8 | Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen | 8 | Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen | ||
9 | für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem | 9 | für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem | ||
10 | Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 | 10 | Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 | ||
11 | gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 | 11 | gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 | ||
12 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | 12 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
13 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der | 13 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der | ||
t | 14 | Einrichtung schriftlich geltend machen. | t | 14 | Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember |
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