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Sie können sich § 95e SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Berufshaftpflichtversicherung | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus | ||
2 | seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Ein | ||||
3 | Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle | ||||
4 | Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist; die | ||||
5 | Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unterschritten werden. Die | ||||
6 | Pflicht nach Satz 1 kann durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur | ||||
7 | Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts bestehenden | ||||
8 | Pflicht zur Versicherung abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungsschutz | ||||
9 | den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 2 entspricht. | ||||
10 | (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für | ||||
11 | Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des | ||||
12 | Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht | ||||
13 | weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt | ||||
14 | werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann jeweils mit der | ||||
15 | Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der | ||||
16 | Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassenärztlichen | ||||
17 | Bundesvereinigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindestversicherungssummen | ||||
18 | als die in Satz 1 genannte Mindestversicherungssumme vereinbaren. | ||||
19 | (3) Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines ausreichenden | ||||
20 | Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung | ||||
21 | nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem | ||||
22 | Zulassungsausschuss nachzuweisen | ||||
23 | 1. | ||||
24 | bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung | ||||
25 | einer Anstellung sowie | ||||
26 | 2. | ||||
27 | auf Verlangen des Zulassungsausschusses. | ||||
28 | Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss | ||||
29 | Folgendes unverzüglich anzuzeigen: | ||||
30 | 1. | ||||
31 | das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses, | ||||
32 | 2. | ||||
33 | die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie | ||||
34 | 3. | ||||
35 | Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen | ||||
36 | Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können. | ||||
37 | Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stellen im Sinne des § 117 Absatz 2 | ||||
38 | des Versicherungsvertragsgesetzes. | ||||
39 | (4) Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein | ||||
40 | ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass dieser | ||||
41 | endet, fordert er den Vertragsarzt unverzüglich zur Vorlage einer | ||||
42 | Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des | ||||
43 | Versicherungsvertragsgesetzes auf. Kommt der Vertragsarzt der Aufforderung | ||||
44 | nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der | ||||
45 | Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 | ||||
46 | des Versicherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung zu beschließen. Satz 2 | ||||
47 | gilt im Fall der bevorstehenden Beendigung des | ||||
48 | Berufshaftpflichtversicherungsschutzes entsprechend, wenn der Vertragsarzt der | ||||
49 | Aufforderung nach Satz 1 nicht spätestens bis zum Ende des auslaufenden | ||||
50 | Versicherungsverhältnisses nachkommt. Der Vertragsarzt ist zuvor auf die | ||||
51 | Folge des Ruhens der Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. Das Ende des | ||||
52 | Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid des Zulassungsausschusses | ||||
53 | festgestellt, wenn das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes | ||||
54 | durch den Vertragsarzt nachgewiesen wurde. Das Ruhen der Zulassung endet | ||||
55 | mit dem Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Vertragsarzt. Endet das | ||||
56 | Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss nach | ||||
57 | Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu | ||||
58 | beschließen. | ||||
59 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ermächtigte Ärzte, soweit | ||||
60 | für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger | ||||
61 | Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei mit der Maßgabe, dass | ||||
62 | anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu | ||||
63 | widerrufen ist. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für | ||||
64 | medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und | ||||
65 | Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten mit der Maßgabe, dass | ||||
66 | ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechender | ||||
67 | Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer | ||||
68 | ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. Absatz 2 gilt für sie mit | ||||
69 | der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für | ||||
70 | Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen | ||||
71 | des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen | ||||
72 | nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme | ||||
73 | begrenzt werden. | ||||
74 | (6) Die Zulassungsausschüsse fordern die bei ihnen zugelassenen | ||||
75 | Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften | ||||
76 | und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auf, das Bestehen | ||||
77 | eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine | ||||
78 | Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des | ||||
79 | Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten | ||||
80 | nachzuweisen. Kommen die Leistungserbringer der Aufforderung nicht nach, | ||||
81 | gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend. | ||||
82 | (7) Die Zulassungsausschüsse melden der zuständigen Kammer Verstöße gegen die | ||||
83 | Pflicht nach Absatz 1. |
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