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Sie können sich § 63 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(3) 1Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. 2Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. 3Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. 4Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden darf.
1(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. 2Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. 3Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. 4Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.
(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe
1(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. 2Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. 4Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 6Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.
(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.
(4) 1Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.
(5) 1Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. 2Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. 3Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. 4Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.
(6) 1Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. 2Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.
Grundsätze | Grundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen | f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen |
2 | Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der | 2 | Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der | ||
3 | Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, | 3 | Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, | ||
4 | Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung | 4 | Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung | ||
5 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | 5 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | ||
6 | (2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und | 6 | (2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und | ||
7 | Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft | 7 | Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft | ||
8 | und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund | 8 | und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund | ||
9 | hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, | 9 | hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, | ||
10 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | 10 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | ||
11 | (3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 | 11 | (3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 | ||
12 | kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, | 12 | kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, | ||
13 | soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des | 13 | soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des | ||
14 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | 14 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | ||
15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der | 15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der | ||
16 | Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen | 16 | Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen | ||
17 | Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein | 17 | Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein | ||
18 | Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen | 18 | Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen | ||
19 | auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen | 19 | auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen | ||
20 | werden. Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen | 20 | werden. Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen | ||
21 | überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten | 21 | überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten | ||
22 | weitergeleitet werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 | 22 | weitergeleitet werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 | ||
t | 23 | Satz 5 nicht abgewichen werden darf. | t | 23 | Satz 4 nicht abgewichen werden darf. |
24 | (3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den | 24 | (3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den | ||
25 | Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können | 25 | Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können | ||
26 | insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der | 26 | insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der | ||
27 | Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur | 27 | Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur | ||
28 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des | 28 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des | ||
29 | Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf | 29 | Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf | ||
30 | nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und | 30 | nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und | ||
31 | nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des | 31 | nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des | ||
32 | Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der | 32 | Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der | ||
33 | Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit | 33 | Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit | ||
34 | das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches | 34 | das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches | ||
35 | abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die | 35 | abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die | ||
36 | Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und | 36 | Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und | ||
37 | Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran | 37 | Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran | ||
38 | Beteiligten zu erstrecken. | 38 | Beteiligten zu erstrecken. | ||
39 | (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im | 39 | (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im | ||
40 | Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten | 40 | Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten | ||
41 | Berufe | 41 | Berufe | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie | 43 | die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich | 45 | die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich | ||
46 | deren Dauer | 46 | deren Dauer | ||
47 | vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es | 47 | vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es | ||
48 | sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. | 48 | sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. | ||
49 | (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen | 49 | (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen | ||
50 | Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde | 50 | Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde | ||
51 | handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten | 51 | handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten | ||
52 | Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes | 52 | Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes | ||
53 | qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände | 53 | qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände | ||
54 | sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 | 54 | sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 | ||
55 | vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in | 55 | vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in | ||
56 | Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf | 56 | Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf | ||
57 | die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben | 57 | die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben | ||
58 | erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist | 58 | erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist | ||
59 | der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe | 59 | der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe | ||
60 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die | 60 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die | ||
61 | Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach | 61 | Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach | ||
62 | den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in | 62 | den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in | ||
63 | Satz 1 geregelten Berufs fort. | 63 | Satz 1 geregelten Berufs fort. | ||
64 | (3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen | 64 | (3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen | ||
65 | Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung | 65 | Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung | ||
66 | krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die | 66 | krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die | ||
67 | Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei | 67 | Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei | ||
68 | anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach | 68 | anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach | ||
69 | Absatz 2 sein. | 69 | Absatz 2 sein. | ||
70 | (4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche | 70 | (4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche | ||
71 | Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der | 71 | Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der | ||
72 | Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 | 72 | Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 | ||
73 | Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende | 73 | Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende | ||
74 | Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie | 74 | Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie | ||
75 | Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten | 75 | Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten | ||
76 | können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein. | 76 | können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein. | ||
77 | (5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu | 77 | (5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu | ||
78 | befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien | 78 | befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien | ||
79 | zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in | 79 | zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in | ||
80 | denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen | 80 | denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen | ||
81 | werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über | 81 | werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über | ||
82 | Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten | 82 | Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten | ||
83 | Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den | 83 | Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den | ||
84 | Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese | 84 | Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese | ||
85 | zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten. | 85 | zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten. | ||
86 | (6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den | 86 | (6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den | ||
87 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung | 87 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung | ||
88 | mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die | 88 | mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die | ||
89 | Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend. | 89 | Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend. |
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