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Sie können sich § 62 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. 2Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 3Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. 4Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. 6Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. 7Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. 8Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
(3) 1Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. 2Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.
(4) (weggefallen)
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich ihrer Steuerungswirkung und legen dem Deutschen Bundestag hierzu über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.
Belastungsgrenze | Belastungsgrenze | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur | f | 1 | (1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur |
2 | Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines | 2 | Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines | ||
3 | Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu | 3 | Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu | ||
4 | erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu | 4 | erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu | ||
5 | leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen | 5 | leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen | ||
6 | Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben | 6 | Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben | ||
7 | schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert | 7 | schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert | ||
8 | der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 | 8 | der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 | ||
9 | beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum | 9 | beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum | ||
10 | Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke | 10 | Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke | ||
11 | Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten | 11 | Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten | ||
12 | Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch | 12 | Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch | ||
13 | genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre | 13 | genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre | ||
14 | Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt | 14 | Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt | ||
15 | die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum | 15 | die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum | ||
16 | Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien | 16 | Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien | ||
17 | fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend | 17 | fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend | ||
18 | durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten | 18 | durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten | ||
19 | Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines | 19 | Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines | ||
20 | Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, | 20 | Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, | ||
21 | zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn | 21 | zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn | ||
22 | bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall | 22 | bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall | ||
23 | keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. | 23 | keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. | ||
24 | Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines | 24 | Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines | ||
25 | Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen | 25 | Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen | ||
26 | Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition | 26 | Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition | ||
27 | einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame | 27 | einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame | ||
28 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92. | 28 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92. | ||
29 | (2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die | 29 | (2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die | ||
30 | Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, | 30 | Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, | ||
31 | seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 | 31 | seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 | ||
32 | versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners | 32 | versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners | ||
33 | sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die | 33 | sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die | ||
34 | Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im | 34 | Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im | ||
35 | gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für | 35 | gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für | ||
36 | den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten | 36 | den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten | ||
37 | um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden | 37 | um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden | ||
38 | Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der | 38 | Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der | ||
39 | jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes | 39 | jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes | ||
40 | Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen | 40 | Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen | ||
41 | Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 | 41 | Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 | ||
42 | des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 | 42 | des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 | ||
43 | bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. | 43 | bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. | ||
44 | Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die | 44 | Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die | ||
45 | Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in | 45 | Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in | ||
46 | entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten | 46 | entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten | ||
47 | oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper | 47 | oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper | ||
48 | und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach | 48 | und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach | ||
49 | dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei | 49 | dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei | ||
50 | Versicherten, | 50 | Versicherten, | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
52 | die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei | 52 | die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei | ||
53 | Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum | 53 | Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum | ||
54 | Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das | 54 | Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das | ||
55 | dieses für anwendbar erklärt, erhalten, | 55 | dieses für anwendbar erklärt, erhalten, | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen | 57 | bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen | ||
58 | Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge | 58 | Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge | ||
59 | getragen werden | 59 | getragen werden | ||
60 | sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum | 60 | sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum | ||
61 | Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die | 61 | Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die | ||
62 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. | 62 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. | ||
63 | Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem | 63 | Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem | ||
64 | Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als | 64 | Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als | ||
65 | Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur | 65 | Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur | ||
66 | der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei | 66 | der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei | ||
67 | Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes | 67 | Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes | ||
68 | 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine | 68 | 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine | ||
69 | vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 | 69 | vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 | ||
70 | oder § 43a des Elften Buches erbracht werden. | 70 | oder § 43a des Elften Buches erbracht werden. | ||
71 | (3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die | 71 | (3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die | ||
72 | Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen | 72 | Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen | ||
73 | des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten. | 73 | des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten. | ||
74 | (4) (weggefallen) | 74 | (4) (weggefallen) | ||
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