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Sie können sich § 39d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator | |||||
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t | t | 1 | Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen | ||
2 | Netzwerkkoordinator |
Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern | ||
2 | gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die | ||||
3 | Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk | ||||
4 | durch einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht kann insbesondere in | ||||
5 | Ballungsräumen auf Grundlage von in den Förderrichtlinien nach Absatz 3 | ||||
6 | festzulegenden Kriterien die Koordination eines Netzwerkes durch einen | ||||
7 | Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken für | ||||
8 | verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. | ||||
9 | Die Förderung setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an | ||||
10 | der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die | ||||
11 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die | ||||
12 | Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordination | ||||
13 | nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je Kalenderjahr und Netzwerk für | ||||
14 | Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die Fördermittel werden | ||||
15 | von den Landesverbänden der Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch eine | ||||
16 | Umlage gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl | ||||
17 | der Mitglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben und im | ||||
18 | Benehmen mit den für Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen obersten | ||||
19 | Landesbehörden verausgabt. Im Fall einer finanziellen Beteiligung der | ||||
20 | privaten Krankenversicherungen an der Förderung erhöht sich das Fördervolumen | ||||
21 | um den Betrag der Beteiligung. | ||||
22 | (2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind übergreifende | ||||
23 | Koordinierungstätigkeiten, insbesondere | ||||
24 | 1. | ||||
25 | die Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und | ||||
26 | Palliativnetzwerkes und die Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im | ||||
27 | Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung, | ||||
28 | 2. | ||||
29 | die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und | ||||
30 | Versorgungsangebote der Mitglieder des regionalen Hospiz- und | ||||
31 | Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren informierenden Stellen auf | ||||
32 | Kommunal- und Landesebene, | ||||
33 | 3. | ||||
34 | die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort- | ||||
35 | und Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie die | ||||
36 | Organisation und Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit, | ||||
37 | 4. | ||||
38 | die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- | ||||
39 | und Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der | ||||
40 | Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote | ||||
41 | entsprechend dem regionalen Bedarf, | ||||
42 | 5. | ||||
43 | die Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- | ||||
44 | und Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wie | ||||
45 | Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie | ||||
46 | kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen, | ||||
47 | 6. | ||||
48 | die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen | ||||
49 | koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und Landesebene. | ||||
50 | (3) Die Grundsätze der Förderung nach Absatz 1 regelt der Spitzenverband | ||||
51 | Bund der Krankenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum 31. März 2022 | ||||
52 | einschließlich der Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden | ||||
53 | Mittelverwendung und an die Herstellung von Transparenz über die | ||||
54 | Finanzierungsquellen der geförderten Netzwerkkoordination. Bei der | ||||
55 | Erstellung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen Spitzenorganisationen | ||||
56 | der Hospizarbeit und Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenverbände und | ||||
57 | der Verband der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. Der | ||||
58 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für | ||||
59 | Gesundheit bis zum 31. März 2025 über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen | ||||
60 | und die geleistete Förderung. Die Krankenkassen sowie deren Landesverbände | ||||
61 | sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für den | ||||
62 | Bericht erforderlichen Informationen insbesondere über die Struktur der | ||||
63 | Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung erfolgten Koordinierungstätigkeiten | ||||
64 | und die Höhe der Fördermittel zu übermitteln. |
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