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Sie können sich § 20b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. 2Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. 3Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. 2Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. 3§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.
(3) 1Die Krankenkassen bieten Unternehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches, unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. 2Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere die Information über Leistungen nach Absatz 1 und die Klärung, welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen nach Absatz 1 im Betrieb erbringt. 3Örtliche Unternehmensorganisationen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände sollen an der Beratung beteiligt werden. 4Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln einheitlich und gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände durch Kooperationsvereinbarungen. 5Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(4) 1Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung. 2Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen Unternehmensorganisationen nach Absatz 3 Satz 4 abgeschlossen haben. 3Die Mittel dienen der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz 4. 4Die Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse für Leistungen nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden.
Betriebliche Gesundheitsförderung | Betriebliche Gesundheitsförderung | ||||
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t | 1 | Betriebliche Gesundheitsförderung | t | 1 | Betriebliche Gesundheitsförderung |
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in | f | 1 | (1) Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in |
2 | Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die | 2 | Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die | ||
3 | Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter | 3 | Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter | ||
4 | Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie | 4 | Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie | ||
5 | der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche | 5 | der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche | ||
6 | Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln | 6 | Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln | ||
7 | Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung | 7 | Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung | ||
8 | der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren | 8 | der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren | ||
9 | Umsetzung. Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte | 9 | Umsetzung. Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte | ||
10 | Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz | 10 | Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz | ||
11 | 5 Satz 1 entsprechend. | 11 | 5 Satz 1 entsprechend. | ||
12 | (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die | 12 | (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die | ||
13 | Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für | 13 | Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für | ||
14 | den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Sie können Aufgaben | 14 | den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Sie können Aufgaben | ||
15 | nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu | 15 | nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu | ||
16 | diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren | 16 | diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren | ||
17 | Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit | 17 | Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit | ||
18 | anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des | 18 | anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des | ||
19 | Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend. | 19 | Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend. | ||
20 | (3) Die Krankenkassen bieten Unternehmen, insbesondere Einrichtungen nach | 20 | (3) Die Krankenkassen bieten Unternehmen, insbesondere Einrichtungen nach | ||
21 | § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches, | 21 | § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches, | ||
22 | unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen regionalen | 22 | unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen regionalen | ||
23 | Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und | 23 | Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und | ||
24 | Unterstützung umfasst insbesondere die Information über Leistungen nach Absatz | 24 | Unterstützung umfasst insbesondere die Information über Leistungen nach Absatz | ||
n | 25 | 1 und die Klärung, welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen nach Absatz 1 | n | 25 | 1, die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen |
26 | im Betrieb erbringt. Örtliche Unternehmensorganisationen und die für die | 26 | Gesundheitsförderung und die Klärung, welche Krankenkasse im Einzelfall | ||
27 | Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der | 27 | Leistungen nach Absatz 1 im Betrieb erbringt. Örtliche | ||
28 | Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landesebene | ||||
29 | maßgeblichen Verbände sollen an der Beratung beteiligt werden. Die | ||||
30 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln einheitlich und | ||||
31 | gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung | ||||
32 | der Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung örtlicher | ||||
33 | Unternehmensorganisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen der | 28 | Unternehmensorganisationen und die für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
34 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 | 29 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 | ||
n | 35 | oder 2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände durch | n | 30 | oder 2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände sollen an der |
31 | Beratung beteiligt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||||
32 | Ersatzkassen regeln einheitlich und gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, | ||||
33 | die Arbeitsweise und die Finanzierung der Koordinierungsstellen sowie über die | ||||
34 | Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen und der für die Wahrnehmung | ||||
35 | der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen | ||||
36 | nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen | ||||
36 | Kooperationsvereinbarungen. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und | 37 | Verbände durch Kooperationsvereinbarungen. Auf die zum Zwecke der | ||
37 | Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften | 38 | Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen gebildeten | ||
38 | findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung. | 39 | Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches | ||
40 | keine Anwendung. | ||||
39 | (4) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag | 41 | (4) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag | ||
40 | nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die | 42 | nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die | ||
41 | Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der | 43 | Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der | ||
42 | Krankenkassen zur Verfügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm | 44 | Krankenkassen zur Verfügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm | ||
43 | festzulegenden Schlüssel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die | 45 | festzulegenden Schlüssel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
44 | Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen | 46 | Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen | ||
45 | Unternehmensorganisationen nach Absatz 3 Satz 4 abgeschlossen haben. Die | 47 | Unternehmensorganisationen nach Absatz 3 Satz 4 abgeschlossen haben. Die | ||
t | 46 | Mittel dienen der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz | t | 48 | Mittel dienen der Umsetzung der Förderung überbetrieblicher Netzwerke nach |
49 | Absatz 3 Satz 2 und der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz 4. Die | ||||
47 | 4. Die Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse für | 50 | Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse für Leistungen | ||
48 | Leistungen nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden. | 51 | nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden. |
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