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Sie können sich § 413 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1§ 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Absatz 2d Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten auch für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. 2§ 79 Absatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282 Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. 3Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.
(2) 1Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9 und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart werden. 2Zu Beginn der darauf folgenden Amtszeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden.
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen | t | 1 | Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in |
2 | Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des | 2 | einer außerbetrieblichen Einrichtung | ||
3 | Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes | ||||
4 | Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des | ||||
5 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter |
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | ||||
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t | 1 | (1) § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 | t | ||
2 | und § 282 Absatz 2d Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung | 1 | § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242 | ||
3 | gelten auch für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. | 2 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind | ||
4 | Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage | 3 | weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen | ||
5 | über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79 Absatz 6 Satz 5 | 4 | Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. | ||
6 | bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282 | ||||
7 | Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung | ||||
8 | gelten nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. | ||||
9 | Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunftssicherung vertraglich | ||||
10 | vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde | ||||
11 | bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines | ||||
12 | neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag | ||||
13 | vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden. | ||||
14 | (2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b | ||||
15 | Absatz 2 Satz 9 und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. Dezember 2027 keine | ||||
16 | höhere Vergütung vereinbart werden. Zu Beginn der darauf folgenden | ||||
17 | Amtszeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung nur die Entwicklung des | ||||
18 | Verbraucherpreisindexes ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden. |
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