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Sie können sich § 400 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) (weggefallen)
(2) 1Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.
(2a) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.
(9) bis (11) (weggefallen)
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | Versicherter Personenkreis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | t | 1 | Versicherter Personenkreis |
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | Versicherter Personenkreis | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) (weggefallen) | n | 1 | (1) Soweit Vorschriften dieses Buches |
2 | (2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, | 2 | 1. | ||
3 | staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der | 3 | an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße | ||
4 | Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, | 4 | nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des | ||
5 | Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und | 5 | Einigungsvertrages genannten Gebiet, | ||
6 | rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. | 6 | 2. | ||
7 | Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an | 7 | an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | ||
8 | der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Übrigen gelten für die | 8 | anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die | ||
9 | Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf | 9 | Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 | ||
10 | medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend. | 10 | des Einigungsvertrages genannten Gebiet. | ||
11 | (2a) (weggefallen) | ||||
12 | (3) (weggefallen) | ||||
13 | (4) (weggefallen) | 11 | (2) bis (4) (weggefallen) | ||
14 | (5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den | 12 | (5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des | ||
15 | ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den | 13 | Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der | ||
16 | kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können. | 14 | Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der | ||
15 | Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder | ||||
16 | in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und | ||||
17 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten | ||||
18 | einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. Für die | ||||
19 | Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an | ||||
20 | entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet | ||||
21 | der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und | ||||
22 | in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, | ||||
23 | wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden | ||||
24 | Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die | ||||
25 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde. | ||||
17 | (6) (weggefallen) | 26 | (6) (weggefallen) | ||
t | 18 | (7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser | t | ||
19 | Vorschrift nicht | ||||
20 | a) | ||||
21 | für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des | ||||
22 | Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, | ||||
23 | b) | ||||
24 | für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des | ||||
25 | Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind. | ||||
26 | (8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des | ||||
27 | Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin. | ||||
28 | (9) bis (11) (weggefallen) |
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