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Sie können sich § 398 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. 2Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde.
(6) (weggefallen)
Versicherter Personenkreis | Strafvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Soweit Vorschriften dieses Buches | t | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | 1. | 2 | wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die | ||
3 | an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße | 3 | Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt. | ||
4 | nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des | 4 | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | ||
5 | Einigungsvertrages genannten Gebiet, | 5 | einem Jahr oder Geldstrafe. | ||
6 | 2. | ||||
7 | an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | ||||
8 | anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die | ||||
9 | Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 | ||||
10 | des Einigungsvertrages genannten Gebiet. | ||||
11 | (2) bis (4) (weggefallen) | ||||
12 | (5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des | ||||
13 | Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der | ||||
14 | Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der | ||||
15 | Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder | ||||
16 | in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und | ||||
17 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten | ||||
18 | einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. Für die | ||||
19 | Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an | ||||
20 | entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet | ||||
21 | der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und | ||||
22 | in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, | ||||
23 | wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden | ||||
24 | Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die | ||||
25 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde. | ||||
26 | (6) (weggefallen) |
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