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Sie können sich § 397 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) (weggefallen)
Strafvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | n | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
2 | wer | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 4 | entgegen den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 auf dort genannte Daten | n | 3 | entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, |
5 | zugreift, | ||||
6 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 7 | entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder | n | 5 | entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder |
8 | 3. | 6 | 3. | ||
t | 9 | entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verarbeitet. | t | 7 | entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz |
10 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 8 | 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift. | ||
11 | Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe | ||||
12 | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||
13 | (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der | ||||
14 | Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige | ||||
15 | Aufsichtsbehörde. | ||||
16 | (4) (weggefallen) | 9 | (1a) (weggefallen) | ||
10 | (1b) (weggefallen) | ||||
11 | (1c) (weggefallen) | ||||
12 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | ||||
13 | 1. | ||||
14 | a) | ||||
15 | als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz | ||||
16 | 2 Satz 1, oder | ||||
17 | b) | ||||
18 | entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § | ||||
19 | 205 Nr. 3 oder | ||||
20 | c) | ||||
21 | als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 | ||||
22 | eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||||
23 | erstattet, | ||||
24 | 2. | ||||
25 | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht | ||||
26 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder | ||||
27 | 3. | ||||
28 | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht | ||||
29 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | ||||
30 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||||
31 | 1. | ||||
32 | Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht | ||||
35 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | ||||
36 | 3. | ||||
37 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 | ||||
38 | zuwiderhandelt. | ||||
39 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer | ||||
40 | Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit | ||||
41 | einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer | ||||
42 | Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | ||||
43 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||||
44 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für | ||||
45 | Sicherheit in der Informationstechnik. |
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